Die Klage hat Erfolg! Der Verwalter habe gegen § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG verstoßen. Zwar könne die Ladungsfrist unterschritten werden, wenn besondere Dringlichkeit vorliege. Die angegriffenen Beschlüsse seien bei objektiver Betrachtung aber nicht dringlich gewesen.

Es sei zu vermuten, dass die Beschlüsse auf dem Ladungsmangel beruhen. Etwas Anderes gelte nur dann, wenn bewiesen werde, dass ein Beschluss ohne den Einberufungsmangel ebenso gefasst worden wäre. Diese Feststellung lasse sich nicht darauf stützen, dass die Beschlüsse von einer bestimmten Mehrheit getragen worden seien und die Behauptung, dieselbe Mehrheit würde die Beschlüsse in einer Wiederholungsversammlung erneut fassen. Es reiche auch nicht aus, dass die Wohnungseigentümer, die die Beschlussmehrheit trugen, sich dahin erklären, sie hätten auch bei einer ordnungsmäßigen Einberufung und in Kenntnis der mit der Anfechtungsklage gegen die Entscheidung vorgebrachten Argumente damals nicht anders abgestimmt.

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