Kommentar

Eine Änderungskündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und dem Arbeitnehmer mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbietet. Der Arbeitnehmer kann ein solches Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Unter welchen Voraussetzungen dies gegeben ist, regelt das Kündigungsschutzgesetz. Den Vorbehalt kann der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gegenüber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. Der Arbeitnehmer muß die Rechtsunwirksamkeit einer sozial ungerechtfertigten Kündigung durch Klage beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geltend machen. Läßt er diese Frist verstreichen, gilt die Kündigung des Arbeitgebers als von Anfang an wirksam, der vom Arbeitnehmer erklärte Vorbehalt erlischt.

Das BAG geht allerdings davon aus, daß der Arbeitnehmer, der eine Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen hat, andere Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung, z. B. fehlende Anhörung des Betriebsrats, auch bei versäumter Klagefrist geltend machen kann. Der Arbeitgeber kann die Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt nur dahingehend verstehen, daß der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz in jedem Fall behalten will und die unter dem Druck der Kündigung angesonnene Vertragsänderung nur akzeptiert, „wenn alle Stricke reißen”, wenn also überhaupt keine Kündigungsgründe vorliegen.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 28.05.1998, 2 AZR 615/97

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