Die Bestimmung der wesentlichen Begriffe enthält § 2 BetrSichV.

Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.[1]

Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.[2]

Neben der Definition der Begriffe Arbeitgeber und Beschäftigter finden sich zahlreiche weitere Begriffsbestimmungen, z. B. zur Fachkunde, Instandhaltung, Prüfung, prüfpflichtigen Änderung, Stand der Technik, Gefahrenbereichen und überwachungsbedürftigen Anlage.[3]

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