(1) 1Der Betreiber hat über die Ergebnisse der periodischen Messungen[2] [Bis 14.07.2021: Einzelmessungen] nach § 18 einen Messbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach den Messungen vorzulegen. 2Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
1. |
Angaben über die Messplanung, |
2. |
das Ergebnis jeder periodischen Messung[3] [Bis 14.07.2021: Einzelmessung], |
3. |
das verwendete Messverfahren und |
4. |
die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind. |
(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung[4] [Bis 14.07.2021: Einzelmessung] einen Mittelwert nach § 8 Absatz 1 oder gemäß Anlage 3 überschreitet.
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