(1) 1Der Betreiber hat über die Ergebnisse der periodischen Messungen[2] [Bis 14.07.2021: Einzelmessungen] nach § 18 einen Messbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach den Messungen vorzulegen. 2Der Messbericht muss Folgendes enthalten:

 

1.

Angaben über die Messplanung,

 

2.

das Ergebnis jeder periodischen Messung[3] [Bis 14.07.2021: Einzelmessung],

 

3.

das verwendete Messverfahren und

 

4.

die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.

 

(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung[4] [Bis 14.07.2021: Einzelmessung] einen Mittelwert nach § 8 Absatz 1 oder gemäß Anlage 3 überschreitet.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 13.02.2024. Anzuwenden ab 16.02.2024.
[2] Geändert durch Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 06.07.2021. Anzuwenden ab 15.07.2021.
[3] Geändert durch Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 06.07.2021. Anzuwenden ab 15.07.2021.
[4] Geändert durch Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 06.07.2021. Anzuwenden ab 15.07.2021.

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