(1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

 

1.

kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a) Gesamtstaub 5 mg/m³,
b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 10 mg/m³,
c) gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 6 mg/m³,[1] [Bis 15.02.2024: 10 mg/m³,]
d) gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 0,9 mg/m³,[2] [Bis 15.02.2024: 1 mg/m³,]
e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 30 mg/m³,[3] [Bis 15.02.2024: 50 mg/m³,]
f) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 120 mg/m³,[4] [Bis 15.02.2024: 150 mg/m³,]
g) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,01 mg/m³,[5] [Bis 15.02.2024: 0,03 mg/m³,]
h) Kohlenmonoxid 50 mg/m³,
i) Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird 10 mg/m³;
 

2.

kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a) Gesamtstaub 20 mg/m³,
b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m³,
c) gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 40 mg/m³,[6] [Bis 15.02.2024: 60 mg/m³,]
d) gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 4 mg/m³,
e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 200 mg/m³,
f) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 400 mg/m³,
g) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,035 mg/m³,[7] [Bis 15.02.2024: 0,05 mg/m³,]
h) Kohlenmonoxid 100 mg/m³,
i) Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird 15 mg/m³;
 

3.

kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 1 überschreitet.

 

(2)[8] Für bestehende Abfallverbrennungsanlagen gilt

 

1.

abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c ein Emissionsgrenzwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 8 mg/m³ für den Tagesmittelwert,

 

2.

abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e ein Emissionsgrenzwert für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, von 40 mg/m³ für den Tagesmittelwert und

 

3.

abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert, sofern Selektive katalytische Reduktion (SCR) bei Anlagen, deren Feuerungswärmeleistung weniger als 50 MW beträgt, und die die selektive nicht-katalytische Reduktion anwenden (SNCR) sowie die vor dem 2. Mai 2013 genehmigt oder errichtet wurden, nicht anwendbar ist, gilt insoweit 180 mg/m³ für den Tagesmittelwert; für bestehende Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder weniger gilt ein Emissionsgrenzwert von 180 mg/m³ für den Tagesmittelwert, soweit eine selektive katalytische Reduktion (SCR) nicht anwendbar ist.

Bis 15.02.2024:

(2) Für Abfallverbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW gilt

1.

abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ein Emissionsgrenzwert für Gesamtstaub von 10 mg/m³ für den Tagesmittelwert und

2.

abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert.

 

(3)[9] 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind Abfallverbrennungsanlagen, die Abgase aus Anlagen zur Herstellung von Toluoldiisocyanat (TDI) und von Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) nach Nummer 4.1.4 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder Abgase aus Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid nach Nummer 4.1.6 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen verbrennen, so zu errichten und zu betreiben, dass ein Emissionsgrenzwert für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, von 5 mg/m³ für den Tagesmittelwert eingehalten wird. 2Die Anforderung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

 

(4)[10] Die Emissionen an Distickstoffmonoxid im Abgas sind bei Wirbelschichtfeuerungen oder bei Abfallverbrennungsanlagen, die eine selektive nichtkatalytische Reduktion mit Harnstoff verwenden, nach dem Stand der Technik zu mindern.

Bis 15.02.2024:

(3) 1Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 beziehen sich auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 11 Prozent.2 Soweit ausschließlich gasförmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen, oder Altöle im Sinne von § 1a Absatz 1 der Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 14 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geä...

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