§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

 

1.

Wohnungsunternehmen: Unternehmen, die

 

a)

in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder eingetragenen Genossenschaft betrieben werden, und

 

b)

sich nach dem in ihrer Satzung oder ihrem Gesellschaftsvertrag festgesetzten Gegenstand oder nach ihrer überwiegenden tatsächlichen Geschäftstätigkeit mit dem Bau oder der Bewirtschaftung von Wohnungen im eigenen Namen befassen, Wohnungsbauten betreuen oder Eigenheime oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern;

 

2.

mittelgroße Wohnungsunternehmen: Wohnungsunternehmen, die die Voraussetzungen des § 267 Absatz 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 264a Absatz 1 oder § 336 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs, erfüllen;

 

3.

kleine Wohnungsunternehmen: Wohnungsunternehmen, die die Voraussetzungen des § 267 Absatz 1 und 4 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 264a Absatz 1 oder § 336 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs, erfüllen;

 

4.

Kleinstwohnungsunternehmen: kleine Wohnungsunternehmen, die die Voraussetzungen des § 267a Absatz 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 264a Absatz 1 oder § 336 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs, erfüllen.

§ 2 Gliederung der Bilanz

 

(1) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 266 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs die Bilanz nach dem anliegenden Formblatt nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 aufzustellen.

 

(2) 1Unfertige Bauleistungen auf fremdem Grund und Boden sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem Posten "B. I. 5. unfertige Leistungen" auszuweisen. 2Unter diesem Posten sind auch noch nicht abgerechnete Betriebskosten auszuweisen; der Betrag dieser Kosten ist gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. 3Forderungen aus fertigen Bauleistungen auf fremdem Grund und Boden sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem Posten "B. II. 4. 4Forderungen aus anderen Lieferungen und Leistungen" auszuweisen.

 

(3) 1Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben in der Bilanz auf der Passivseite unter "C". Verbindlichkeiten nach dem Posten 3 die Posten "4. Spareinlagen" und "5. Verbindlichkeiten aus Sparbriefen" gesondert auszuweisen. 2Die nachfolgenden Posten 4 bis 9 werden Posten 6 bis 11.

 

(4) 1Kleine Wohnungsunternehmen dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen, in die nur die in dem anliegenden Formblatt mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. 2Kleinstwohnungsunternehmen dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen, in die nur die in dem anliegenden Formblatt mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. 3Die größenabhängigen Erleichterungen in § 274a des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.

§ 3 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

 

(1) 1Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren den Posten 1 wie folgt auszuweisen:

 

1.

Umsatzerlöse

 

a)

aus Bewirtschaftungstätigkeit

 

b)

aus Verkauf von Grundstücken

 

c)

aus Betreuungstätigkeit

 

d)

aus anderen Lieferungen und Leistungen

2Die Umsatzerlöse dürfen zusammengefasst in Posten 1 ausgewiesen werden, wenn die Unterposten Nummer 1 Buchstabe a bis d im Anhang gesondert angegeben werden.

 

(2) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren die Posten 2 und 5 wie folgt auszuweisen:

 

2.

Erhöhung oder Verminderung des Bestands an zum Verkauf bestimmten Grundstücken mit fertigen oder unfertigen Bauten sowie unfertigen Leistungen,

 

5.

Aufwendungen für bezogene Lieferungen und Leistungen

 

a)

Aufwendungen für Bewirtschaftungstätigkeit

 

b)

Aufwendungen für Verkaufsgrundstücke

 

c)

Aufwendungen für Betreuungstätigkeit

 

d)

Aufwendungen für andere Lieferungen und Leistungen

 

(3) 1Kleine Wohnungsunternehmen brauchen Absatz 1 nicht anzuwenden. 2Die größenabhängigen Erleichterungen in § 275 Absatz 5 und § 276 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.

§ 4 Gliederung des Jahresabschlusses bei der Offenlegung

Abweichend von § 327 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermittelt werden muss. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich gesondert anzugeben:

Auf der Aktivseite

A II 1 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
A II 2 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten
A II 3 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
A II 4 Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter
A I...

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