§ 1 Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden

 

(1) Die Einreichung elektronischer Dokumente bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie dem Bundessortenamt als Bußgeldbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2019 möglich.

 

(2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2018 weiter Anwendung.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. 2Sie tritt am 1. Januar 2019 außer Kraft.

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