§ 1 Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden

 

(1) Die Einreichung elektronischer Dokumente bei Bußgeldbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2020 möglich.

 

(2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung findet bis zum 31. Dezember 2019 weiter Anwendung.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. 2Sie tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft.

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