(1) 1Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 16. November 2014 mit:[1]
b) |
die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf; |
c) |
die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind, und |
d) |
die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe. |
2Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen dieser Informationen.
(2) Die Kommission veröffentlicht die nach Absatz 1 übermittelten Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union, mit Ausnahme der Anschriften und sonstigen Kontaktdaten der unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Gerichte und Behörden.
(3) Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach Absatz 1 übermittelten Informationen auf andere geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, zur Verfügung.
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