Das Gesetz sieht keine bestimmte Form für den Vermögensbericht vor. Letztlich wird man seine Erstellung in Textform für erforderlich, aber auch ausreichend erachten können. Insoweit kann der Verwalter den Vermögensbericht in erster Linie als elektronisches Dokument erstellen, was wohl auch als allein praxistauglich anzusehen sein dürfte.

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