Rz. 208

Soweit keine wirksame Rechtswahl getroffen wurde, ergibt sich bei Fällen mit Auslandsberührung das anwendbare Recht aus akzessorischer Anknüpfung an das Ehegüterrecht (Art. 27, 28 EGBGB a. F./Art. 3, 4 Rom I-VO).[275]

[275] BGH, FamRZ 2015, 1379.

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