(1) Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen Arbeitstag[1] [Bis 15.08.2021: Werktag] vor dem öffentlichen Angebot nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden.

 

(2) 1Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu veröffentlichen, dass er

 

1.

auf der Internetseite des Anbieters und im Bundesanzeiger veröffentlicht wird oder

 

2.

auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; dies ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

2Werden Vermögensanlagen über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem angeboten, ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen; in dem Angebot ist auf die Fundstelle im elektronischen Informationsverbreitungssystem hinzuweisen. 3Der Anbieter hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich elektronisch über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem[2] [Bis 14.12.2023: schriftlich] mitzuteilen.

 

(3)[3] 1Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die nach § 8 gebilligten Verkaufsprospekte. 2Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Internetseite öffentlich zugänglich. 3Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite auch Nachträge zu Verkaufsprospekten nach § 14 Absatz 3 Satz 1; Satz 2 gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes. Anzuwenden ab 16.08.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.
[3] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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