(1) 1Das hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt muss mindestens einen Arbeitstag[1] [Bis 15.08.2021: Werktag] vor dem öffentlichen Angebot auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden. 2Die aktuelle Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts muss für die Dauer des öffentlichen Angebots nach Satz 1 zugänglich gemacht[2] [Bis 15.08.2021: sein] und bereitgehalten werden.

 

(2) Ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich, muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 auf der Internetseite der Internet-Dienstleistungsplattform und des Anbieters ohne Zugriffsbeschränkungen für jedermann zugänglich gemacht werden[3] [Bis 15.08.2021: sein].

 

(3)[4] 1Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite für den Fall, dass die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach §§ 2a oder 2b entbehrlich ist, die nach § 13 gestatteten Vermögensanlagen-Informationsblätter. 2Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Internetseite öffentlich zugänglich. 3Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite auch die nach § 13 Absatz 7 Satz 2 übermittelten aktualisierten Fassungen der Vermögensanlagen-Informationsblätter; Satz 2 gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes. Anzuwenden ab 16.08.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes. Anzuwenden ab 16.08.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes. Anzuwenden ab 16.08.2021.
[4] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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