Leitsatz

Will der Vermieter in einer Wohnung ein zusätzliches Messgerät installieren, um eine Lücke bei der Erfassung des Wärmeverbrauchs zu schließen, muss der Mieter dies dulden.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten darüber, ob der Mieter dem Vermieter Zutritt gewähren muss, um bestimmte Arbeiten auszuführen. Der Vermieter wollte in der Wohnung einen zusätzlichen Heizkostenverteiler einbauen lassen, der die vom Fallrohr des Heizungsstrangs abgegebene Wärme messen soll. Diese Wärme wurde bisher nicht erfasst. Außerdem wollte er den bereits vorhandenen Heizkostenverteiler umprogrammieren lassen, so­­dass die Ablesung künftig per Funk erfolgen kann. Der Mieter wollte den beauftragen Handwerker nicht in die Wohnung lassen. Er meint, er müsse nur Zutritt ge­­währen, wenn erstmals Heizkostenverteiler angebracht werden bzw. defekte Geräte ausgetauscht werden sollen. Das sei hier aber nicht er Fall. Der Vermieter klagt daher auf Zutritt zur Wohnung.

Der BGH gab dem Vermieter Recht. Nach § 4 Abs. 1 HeizKV muss der Gebäudeeigentümer den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser erfassen. Daraus erwächst dem Mieter ein Anspruch gegen den Vermieter, die Wohnung mit geeigneten Heizkostenerfassungssystemen auszustatten. Im Gegenzug muss der Mieter alle hierfür erforderlichen Maßnahmen dulden, auch den Zutritt zur Wohnung. Vorliegend soll durch den Einbau eines weiteren Geräts eine Lücke in der Ver­­brauchserfassung geschlossen und erstmals der gesamte Wärmeverbrauch in der Wohnung gemessen werden. Das muss der Mieter dulden, ebenso wie die Umprogrammierung des schon vorhandenen Geräts. Diese Maßnahme liegt im Interesse beider, weil die Ablesung danach ohne Betreten der Wohnung vonstatten gehen kann.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 12.05.2010, VIII ZR 170/09.

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