Leitsatz

Veräußert ein Wohnungseigentümer aus seinem Bestand Wohnungen, kommt es bei dem vereinbarten "Kopfstimmrecht" zu einer Vermehrung der Stimmrechte.

Dies ist von den anderen Wohnungseigentümern, deren Stimmkraft in der Eigentümerversammlung dadurch geschmälert wird, hinzunehmen.

 

Fakten:

In der Teilungserklärung war das so genannte "Kopfprinzip" hinsichtlich des Stimmrechts in der Eigentümerversammlung vereinbart. Die Gemeinschaft besteht aus zwei Mitgliedern, wobei eines Eigentümer von insgesamt vier Wohnungen ist. Der "Mehrheitseigentümer" veräußerte je eine Wohnung an seine drei Töchter. Auf einer darauf folgenden Eigentümerversammlung wurden gegen die Stimme des anderen Wohnungseigentümers Instandsetzungsmaßnahmen beschlossen. Sein Anfechtungsantrag wurde zurückgewiesen. Selbst wenn es dem "Mehrheitseigentümer" bei der Übertragung der Wohnungen an seine Töchter nur darum gegangen sein sollte, sich weitere drei Stimmrechte in der Eigentümerversammlung zu sichern, konnte er dieses Ziel nur durch eine Eigentumsübertragung erreichen, die auch wirksam ist.

Ausreichender Schutz vor einem Missbrauch der Majorisierung bietet die inhaltliche Kontrolle der gefassten Eigentümerbeschlüsse an den Maßstäben des § 242 BGB bzw. einer ordnungsmäßigen Verwaltung nach § 21 Abs. 4 WEG.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 19.12.2001, 2Z BR 15/01

Fazit:

Beim gesetzlichen "Kopfstimmrecht" steht jedem Wohnungseigentümer unabhängig von der Größe und dem Wert seines Miteigentumsanteils oder der Anzahl seiner Wohnungseigentumsrechte nur eine Stimme zu - Hauptgrund dafür, dass die Bestimmung in der Regel abbedungen wird.

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