1 Leitsatz

Die Wasserzulaufschläuche eines von einem Fachbetrieb montierten Wasseraufbereitungsgeräts müssen vom Mieter nicht regelmäßig kontrolliert werden.

2 Normenkette

§ 823 BGB; § 86 VVG

3 Das Problem

Die sog. Verkehrssicherungspflicht, d. h. die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr die Gefährdung anderer zu vermeiden, beruht auf dem Gedanken, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat. Wer ein Gebäude dem Verkehr zugänglich macht, hat gegenüber denjenigen, die dort ein- und ausgehen die Pflicht, vorhersehbare Gefahren und Schäden durch erforderliche und zumutbare Maßnahmen abzuwenden. Welche Vorkehrungen im Einzelnen zu treffen sind, richtet sich danach, was im konkreten Einzelfall erforderlich und den Umständen nach zumutbar ist.

Zu den Gebäudeteilen, für die der Vermieter verkehrssicherungspflichtig ist, gehören vor allem die Zugänge zum Haus und die Treppenhäuser. Ungenügende Beleuchtung, defekte Lichtschalter mit losen Drähten, Glätte, stark abgenützte Treppen sind Beispiele für solche Gefahrenquellen. Allerdings weist auch der BGH darauf hin, dass eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung Dritter ausschließt, im praktischen Leben nicht erreichbar ist. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (so bereits BGH, Urteil v. 16.5.2006, VI ZR 189/05). Danach verstößt z. B. der Vermieter einer Wohnung nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er die mit einem Glasausschnitt versehenen Zimmertüren der Wohnung, die insoweit den baurechtlichen Vorschriften entsprechen, bei einer Vermietung an eine Familie mit kleinen Kindern nicht mit Sicherheitsglas nachrüsten lässt.

4 Die Entscheidung

In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall verursachte ein undichter Wasserzulaufschlauch eines Wasseraufbereitungsgeräts, das vor 17 Jahren von einer Fachfirma montiert wurde, in den darunter liegenden Räumen einen Wasserschaden in Höhe von rund 176.000 EUR. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf hat der Mieter seine Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch verletzt, dass er eine regelmäßige Überprüfung des Zustands des Wasserzulaufschlauchs unterlassen hat. Insofern sei dem Benutzerhandbuch zu entnehmen, dass das Gerät praktisch wartungsfrei sei; Gleiches gelte für den Zulaufschlauch, da das Handbuch keine Anhaltspunkte für eine regelmäßige Überprüfung oder eine Materialermüdung nach längerem Gebrauch biete. Ferner könne nicht erwartet werden, dass jedes einem gewissen Verschleiß unterliegende Bauteil eines Gerätes einer regelmäßigen Kontrolle unterzogen werden müsse.

Eine Verkehrssicherungspflicht wird auch nicht durch jede denkbare Gefährdung ausgelöst, sondern erst durch eine solche, die die Möglichkeit einer Schutzgutverletzung für einen Sachkundigen nahelegt. Dabei hat sich der Mieter auf die Anweisungen des Handbuchs verlassen können, sodass auch eine fahrlässige Unterlassung von Maßnahmen zur Verkehrssicherung ausscheidet.

5 Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.9.2021, I-24 U 294/20

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