Leitsatz

Wer ein asbestbelastetes Haus verkauft und dabei den gefährlichen Baustoff verschweigt, kann vom Käufer für die Sanierung haftbar gemacht werden. Eine Offenbarungspflicht besteht schon wegen der hohen gesundheitlichen Gefährdung.

 

Sachverhalt

Die Verwendung des gesundheitsschädlichen Materials in einer Außenfassade kann auch dann als Sachmangel einzustufen sein, wenn es zur Zeit des Hausbaus durchaus gebräuchlich war. Die Kläger verlangten Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Asbestsanierung. LG und OLG wiesen die Klage ab. Der BGH hat nun das OLG-Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen offenbarungspflichtigen Sachmangel begründen. Das sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn Baumaterialien Stoffe enthalten, die schon in geringen Dosen karzinogen wirken, und die ernsthafte Gefahr besteht, dass diese Stoffe bei üblicher Nutzung, Umgestaltung oder Renovierung des Kaufobjekts austreten. Insbesondere liege eine erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit eines Wohngebäudes vor, wenn übliche Umgestaltungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen nicht ohne gravierende Gesundheitsgefahren vorgenommen werden könnten.

Das gelte jedenfalls für solche Arbeiten, die üblicherweise auch von Laien und nicht nur von mit dem Umgang gefährlicher Baustoffe vertrauten Betrieben des Fachhandwerks vorgenommen würden.

Darüber hinaus hat der Senat entschieden, dass Ansprüche wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen nach Gefahrübergang (im Regelfall mit der Übergabe der Kaufsache) jedenfalls dann nicht durch die kaufrechtlichen Regelungen der §§ 434 ff. BGB ausgeschlossen werden, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat. Daher wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob den Beklagten ein arglistiges Verhalten vorzuwerfen ist.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 27.03.2009, V ZR 30/08.

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