Ein vertraglich vereinbarter, genereller Verzicht auf die Verjährungseinrede ist unwirksam.[1]

 
Hinweis

Verzicht im Einzelfall möglich

Für den konkreten Einzelfall kann auf die Erhebung der Verjährungseinrede aber verzichtet werden. In der Regel erfolgt das für einen bestimmten Zeitraum.

Der Verzicht führt nicht zur Verlängerung der Verjährungsfrist, sondern begründet die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung.

Ebenso kann die Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Schuldner den Gläubiger – sei es auch unabsichtlich – von der rechtzeitigen Geltendmachung des Ersatzanspruchs abgehalten hat.[2]

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