Leitsatz (amtlich)

Der die Verjährungseinrede entkräftende Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann auch darauf gestützt werden, daß der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten, sei es auch unabsichtlich, von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat.

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Entscheidung vom 13.06.1990)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 13. Juni 1990 aufgehoben .

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-rückverwiesen.

 

Tatbestand

Durch Vertrag vom 30. Juli/10. Oktober 1981 vermietete die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1982 ein mit einer Lagerhalle nebst Büroteil bebautes Grundstück an die Beklagte, die Firma H... KG Spedition, Kamp-Lintfort. Der Mietvertrag wurde bis zum 31. Dezember 1986 fest abgeschlossen, wobei der Beklagten eine Option auf zweimalige Verlängerung um jeweils fünf Jahre eingeräumt wurde.

Im Jahre 1983 wurde aus speditionstechnischen und steuerrechtlichen Gründen - neben der als Besitzgesellschaft weiterbestehenden Beklagten - die Firma H... GmbH als werbende Gesellschaft gegründet, die seither die Speditionstätigkeit ausübt. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist Heinrich Hasenrahm, der auch persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten ist.

In der Folgezeit führte die H... GmbH (im folgenden: GmbH) unter Verwendung ihrer Briefbögen mit der Klägerin den Schriftwechsel über das Mietverhältnis und leistete auch Zahlungen auf die Mietzinsen. Mit Schreiben vom 9. Januar 1986 wandte sich die Klägerin daraufhin an den Geschäftsführer der GmbH und führte (u.a.) aus:

"Im Rahmen unserer Korrespondenz fiel uns auf, daß Sie offensichtlich seit Beginn des Mietverhältnisses Ihre Gesellschaftsform von einer Kommanditgesellschaft in eine GmbH geändert haben. Rechtlich ist dies für unser Vertragsverhältnis insofern von Bedeutung, als dieser Wechsel eine Änderung der Vertragsparteien darstellt und zusätzliche haftungsrechtliche Folgen beinhaltet.

Wir weisen der Vorsicht halber darauf hin, daß wir diesen uns nicht angezeigten Wechsel der Gesellschaftsform nicht ohne weiteres akzeptieren können und bitten Sie höflich uns mitzuteilen, mit welchem Haftungskapital und mit welchen Gesellschaftern die GmbH geführt wird. Sind die Gesellschafter der GmbH mit denen der Kommanditgesellschaft identisch?"

Unter dem 3. März 1986 wiederholte die Klägerin die Bitte um Mitteilung über das eingezahlte Haftungskapital und die Gesellschafter der GmbH. Diese gab keine Erklärung hierzu ab, führte aber weiterhin die Korrespondenz und die Verhandlungen über das Mietverhältnis.

Im Juli 1986 erhob die Klägerin bei dem Landgericht Hamburg gegen die GmbH Klage auf Zahlung rückständiger Mietzinsen und auf die Feststellung, daß "das Mietverhältnis zwischen den Parteien" nicht am 31. Dezember 1986 (sondern frühestens Ende 1987) sein Ende finde. Die GmbH ließ sich sachlich auf das Verfahren ein. Das Landgericht wies durch Teilurteil vom 16. Oktober 1986 die Feststellungsklage ab und erließ sodann am 19. Februar 1987 ein zweites Teilurteil und am 4. Juni 1987 das Schlußurteil. Das Teilurteil vom 16. Oktober 1986 wurde nicht angefochten; gegen die beiden späteren Entscheidungen legte die GmbH Berufung ein. Im Berufungsrechtszug rügte sie mit Schriftsätzen vom 9. November 1987 den Mangel ihrer Passivlegitimation, da nicht sie, sondern die Beklagte Mieterin der Lagerhalle und Vertragspartnerin der Klägerin aus dem Mietverhältnis sei. Die Klägerin stellte daraufhin die Klage um und verfolgte ihr Begehren gegen die Beklagte weiter.

Im vorliegenden Rechtsstreit machte die Klägerin mit Mahnbescheid vom 23. Juni 1987, zugestellt am 26. Juni 1987, gegenüber der GmbH Ansprüche auf Nutzungsentschädigung und auf Schadensersatz wegen verspäteter und nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Mietobjekts in Höhe von zusammen 134.972,10 DM nebst Zinsen geltend. Nach Widerspruchseinlegung berief sich die GmbH in der Klageerwiderung vom 14. September 1987 auf das Fehlen ihrer Passivlegitimation und verwies darauf, daß Mietvertragspartei nach wie vor die Beklagte sei. Das Landgericht gab der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe eines Teilbetrages von 54.608,50 DM nebst Zinsen statt. Es hielt die GmbH für passivlegitimiert; nachdem sie sich seit Oktober 1985 als Mieterin geriert habe, bleibe sie an dieses Verhalten gebunden. Gegen das Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Auf einen Hinweis des Senats des Oberlandesgerichts, daß gegen die Passivlegitimation der GmbH Bedenken bestünden, änderte die Klägerin die Klage im Wege des Parteiwechsels dahin, daß sie sich gegen die Beklagte richte. Diese widersprach der Klageänderung. Im übrigen erhob sie die Einrede der Verjährung. Dies wertete die Klägerin als Verstoß gegen Treu und Glauben.

Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts ab und wies die Klage In vollem Umfang ab. Die Berufung der Klägerin wies es zurück.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, soweit dies zu ihren Gunsten ergangen ist, und darüber hinaus den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiterverfolgt, die Beklagte über den zuerkannten Betrag hinaus zur Zahlung weiterer 73.040,39 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits in die Vorinstanz.

1.

Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nach § 558 BGB durchgreifen lassen und dazu ausgeführt: Das Mietverhältnis habe zum 31. Dezember 1986 geendet. Der Mahnbescheid vom 23. Juni 1987 habe die Verjährung nicht unterbrochen, da er gegen die GmbH gerichtet war. Daran ändere der vollzogene Parteiwechsel nichts. Denn eine Klage gegen einen anderen als den Schuldner unterbreche die Verjährung gegenüber dem Schuldner auch im Fall der Parteiänderung nicht.

a)

Das Berufungsgericht hat hierbei nicht beachtet, daß die Klägerin nicht nur Schadensersatz wegen verspäteter und nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Lagerhalle verlangt, sondern auch Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Lagerhalle über das Ende des Mietverhältnisses hinaus (§ 557 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch unterliegt nicht der sechsmonatigen Verjährung nach § 558 BGB, sondern verjährt in den Fällen des § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB in zwei Jahren, im übrigen gemäß § 197 BGB In vier Jahren (BGHZ 68, 307 ff mit Anm. Wolf in LM BGB § 557 Nr. 9; BGB RGRK/Gelhaar 12. Aufl. § 557 Rdn. 27; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 5. Aufl. § 557 Rdn. 23). Der Fall des § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB liegt hier nicht vor. Daher war der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Nutzungsentschädigung im Zeitpunkt des Parteiwechsels

(Zustellung an die Beklagte am 13. November 1989) noch nicht verjährt. Er konnte deshalb mit der gegebenen Begründung nicht zurückgewiesen werden. Dieser Anspruch ist vielmehr dem Grunde nach gerechtfertigt.

b)

Soweit - wegen der Ersatzansprüche - die Verjährungsvorschrift des § 558 BGB zum Zuge kommt, begann die Verjährung nach § 558 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin das Mietobjekt "zurückerhielt". Das dürfte am 16. Januar 1987 der Fall gewesen sein, als die Klägerin mit Anschreiben der GmbH vom 14. Januar 1987 die Schlüssel für die Lagerhalle zurückerhielt. Zu diesem Zeitpunkt erlangte die Klägerin wieder die unmittelbare Herrschaft über das Mietobjekt und wurde in die Lage versetzt, es auf Veränderungen und Verschlechterungen zu untersuchen (vgl. Wolf/Ek-kert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 5. Aufl. Rdn. 193; Emmerich/Sonnenschein aaO § 558 Rdn. 7 m.w.N.). Als der Mahnbescheid am 26. Juni 1987 - an die GmbH - zugestellt wurde, war die sechsmonatige Verjährungsfrist mithin noch nicht abgelaufen.

Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß eine Klageerhebung (§ 209 Abs.1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB) gegen den "falschen" Schuldner nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Verjährung gegen den "richtigen" Schuldner grundsätzlich nicht unterbricht (BGHZ 80, 222, 226 m.w.N.). Ob dies allerdings auch unter den hier gegebenen besonderen Umständen zutrifft, erscheint fraglich. Wie der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes aaO dargelegt hat, besteht der Rechtsgrund für die Unterbrechungswirkung nach § 209 BGB darin, daß der Gläubiger, der die Durchsetzung seines Anspruchs aktiv betreibt, dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, daß dieser sich darauf einrichten muß, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden; dementsprechend sei auch eine unzulässige Klage geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, nicht hingegen eine Klage gegen den "falschen" Schuldner, weil von dieser eine den "richtigen" Schuldner warnende Wirkung nicht ausgehen könne (aaO S. 226) . Unter diesem Gesichtspunkt wäre indessen im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung denkbar, weil der Geschäftsführer der GmbH zugleich Komplementär der Beklagten ist, so daß diese in der Person ihres persönlich haftenden Gesellschafters durch die Zustellung des Mahnbescheids an die GmbH hinreichend gewarnt und von der Absicht der Klägerin in Kenntnis gesetzt war, ihre Ansprüche aus dem Mietverhältnis gerichtlich durchzusetzen. Der maßgebliche Rechtsgrund für die Regelung des § 209 BGB könnte damit auch hier erfüllt sein mit der Folge, daß die Zustellung des Mahnbescheids an die GmbH die zugunsten der Beklagten laufende Verjährung nach § 558 BGB unterbrochen hätte (vgl. etwa Staudinger/Dilcher BGB 12. Aufl. § 209 Rdn. 9). Die Frage kann jedoch offenbleiben. Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts hat jedenfalls aus anderen Gründen keinen Bestand.

2.

Die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte ist rechtsmißbräuchlich. Seinen gegenteiligen Standpunkt hat das Berufungsgericht wie folgt begründet: Die Berufung auf die Verjährung könnte allenfalls dann mißbräuchlich sein, wenn die Beklagte die Klägerin arglistig zur Erhebung der Klage gegen die GmbH veranlaßt hätte. Das sei indessen nicht der Fall. Selbst wenn die Klägerin der GmbH vorwerfen könne, sich zeitweise als Mieterin geriert zu haben, treffe dieser Vorwurf nicht die Beklagte. Dazu komme, daß die Klägerin von vornherein insoweit selbst Zweifel gehabt habe. Sie sei damit ein ihr selbst zurechenbares Risiko eingegangen, als sie dennoch ohne vorherige Klärung die GmbH gerichtlich in Anspruch genommen habe. Hinreichend überzeugende Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte die Klägerin davon abgehalten habe, die Verjährung zu unterbrechen, seien nicht ersichtlich.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Verjährungseinrede kann durch den Gegeneinwand unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB entkräftet werden (vgl. Palanüt/Heinrichs BGB 50. Aufl. vor § 194 Rdn. 10; BGB RGRK/Johannsen 12. Aufl. § 222 Rdn. 10, 11, jeweils m.w.N.; BAG AP § 198 BGB Nr. 2 mit Anm. Larenz). Das Berufungsgericht geht unzutreffend davon aus, daß der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nur durchgreife, wenn die Beklagte die Klägerin arglistig zur Erhebung der Klage gegen die GmbH veranlaßt habe. Die Verjährungseinrede kann vielmehr schon dann mit dem Einwand der Arglist zurückgewiesen werden, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten, sei es auch unabsichtlich, von der rechtzeitigen Erhebung der Klage gegen ihn abgehalten hat. In einem solchen Fall ist die Erhebung der Verjährungseinrede mit dem früheren Verhalten des Schuldners nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar (BGB RGRK aaO; vgl, auch den Fall des rechtsmißbräuchlichen Leugnens der Passivlegitimation in dem Urteil des BGH vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85 = NJW-RR 1987, 335).

So liegen die Verhältnisse hier, Daß die Klägerin den Mahnbescheid gegen die GmbH - und nicht von vornherein gegen die Beklagte - erwirkt hat, war eine Folge des Verhaltens des Komplementärs der Beklagten, der in seiner Eigenschaft (auch) als Geschäftsführer der GmbH seit deren Gründung die Verhandlungen und die Korrespondenz über das Mietverhältnis mit der Klägerin übernommen hatte. Heinrich Hasenrahm war und blieb dabei im Rahmen seiner verschiedenen gesellschaftsrechtlichen Positionen, unter anderem als Vertreter der Beklagten, dessen Handlungen diese sich zuzurechnen hat (§§ 170, 161, 125 HGB; 166 BGB), die handelnde natürliche Person, die beim Abschluß des Mietvertrages mit der Klägerin aufgetreten und weiterhin deren Ansprechpartner war. Als die Klägerin ihn mit ihren an die GmbH "Geschäftsleitung" gerichteten Schreiben vom 9, Januar und vom 3. März 1986 ("Sehr geehrter Herr H... " ...) auf die vermeintliche Änderung der Rechtsform von einer KG in eine GmbH ansprach und um Aufklärung über die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse bat, er hierauf jedoch nicht reagierte, sondern im Namen der GmbH andere Fragen des Mietverhältnisses erörterte, erweckte er in der Klägerin den Eindruck, die GmbH sei Rechtsnachfolgerin der KG und habe als solche deren Rechtsstellung als Mieterin der Lagerhalle übernommen. Diesen Eindruck verstärkte Heinrich Hasenrahm durch sein Verhalten in dem Vorprozeß, in dem er die Passivlegitimation der als Mieterin verklagten GmbH bis zum Erlaß der erstinstanzlichen Urteile nicht in Frage stellte und erstmals im Berufungsverfahren, im November 1987, geltend machte, nicht die GmbH, sondern die Beklagte sei die Mietvertragspartei. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist des § 553 BGB abgelaufen.

Es widerspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben im Rechtsverkehr, wenn sich die Beklagte bei dieser Sachlage auf die Verjährung der Ersatzansprüche der Klägerin aus dem Mietvertrag beruft.

Die Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners im Rahmen des Mietverhältnisses gebot es der Beklagten ferner, die Klägerin davor zu bewahren, daß diese aus der allein im wirtschaftlichen Interesse der Hasenrahm-Gruppe erfolgten Gründung der GmbH einen Schaden erlitt (vgl. dazu etwa BGH, Urteile vom 5. Mai 1981 - VI ZR 280/79 = VersR 1981, 779, 780 unter II 2 bb; undvom 10. November 1970 - VI ZR 83/69 = VersR 1971, 227, 228). Die Beklagte war daher aus Gründen der vertraglichen Treuepflicht gehalten, die Klägerin - jedenfalls auf deren Anfragen vom 9. Januar und vom 3. März 1986 hin - unmißverständlich darüber zu unterrichten, daß zwar die Spedition inzwischen allein von der GmbH ausgeübt wurde, daß aber die Beklagte - als Besitzgesellschaft - weiterhin bestehe und Vertragspartnerin und Mieterin der Lagerhalle sei. Auch unter dem Gesichtspunkt der insoweit verletzten vertraglichen Treuepflicht ist der Beklagten mithin die Berufung auf die Verjährung nach § 558 BGB verwehrt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018893

NJW-RR 1991, 1033-1035 (Volltext mit red. LS)

WM 1991, 1690-1692 (Volltext mit red. LS)

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