Der Anspruch des Mieters auf Erteilung einer Betriebskostenabrechnung wird nach Ablauf des 12. Monats nach Beendigung des Abrechnungszeitraums fällig. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB 3 Jahre.[1]

[1] Langenberg, in Schmidt-Futterer, § 556, Rn. 516.

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