- Bei Kenntnis vom Erbfall und der sonstigen den Anspruch begründenden Umstände greift die Regelverjährung von drei Jahren;
- Sie beginnt mit dem Ende des Entstehungsjahres;
- Ohne Rücksicht auf die Kenntnis beträgt die Verjährungshöchstfrist 30 Jahre (§ 199 Abs. 3a BGB) .
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