• Bei Kenntnis vom Erbfall und der sonstigen den Anspruch begründenden Umstände greift die Regelverjährung von drei Jahren;
  • Sie beginnt mit dem Ende des Entstehungsjahres;
  • Ohne Rücksicht auf die Kenntnis beträgt die Verjährungshöchstfrist 30 Jahre (§ 199 Abs. 3a BGB) .

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge