Ansprüche des Vertragserben wegen beeinträchtigender Schenkungen unterliegen der dreijährigen Verjährung. § 2287 Abs. 2 BGB bestimmt, dass die Verjährungsfrist des Anspruchs mit dem Erbfall zu laufen beginnt.

Obwohl damit die Regelverjährung auch hier gilt, liegt eine Abweichung zu den sonstigen Verjährungsregelungen vor, da der Beginn der Verjährungsfrist nicht bis zum Schluss des Entstehungsjahres hinausgeschoben wird und Kenntnis oder grob fahrlässige Nichtkenntnis für den Lauf der Verjährung keine Rolle spielen.

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