Pflegebedürftige, die Leistungen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen erhalten und sich am Wochenende oder in den Ferienzeiten im häuslichen Bereich befinden, haben einen Leistungsanspruch, wenn die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege erfüllt sind. Die Verhinderungspflege ist nicht auf die Hilfe für Menschen mit Behinderungen anzurechnen.
Unterbringung in derselben vollstationären Einrichtung
Es besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn die Unterbringung in derselben vollstationären Einrichtung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen erfolgt. Die entstehenden Aufwendungen sind mit der Hilfe für Menschen mit Behinderungen abgegolten.
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