Menschen mit Behinderungen dürfen nicht zu Heimwechsel gezwungen werden
Das zuständige Sozialamt des Ennepe-Ruhr-Kreises hatte dem Mann im Oktober 2020 mitgeteilt, dass eine Betreuung in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung bei seinen Einschränkungen geeigneter sei. Das Amt stellte die Unterstützung für die nicht durch sein Einkommen gedeckten Heimkosten ein. Der Mann fühlt sich dem Gericht zufolge in der bisherigen Einrichtung jedoch gut versorgt und lehnt einen Wechsel ab, ohne die finanzielle Hilfe droht aber die Kündigung des Heimplatzes.
Heimwechsel: Freie Entscheidung des behinderten Menschen
Das Gericht verpflichtete das Sozialamt vorläufig zur weiteren Übernahme der Zahlung. Die freie Entscheidung behinderter Menschen müsse geachtet und respektiert werden, hieß es unter anderem zur Begründung. Da der Pflegebedarf derzeit gedeckt werde, habe er weiterhin Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten. Mit der Verweigerung der Unterstützung habe das Sozialamt unzulässig Druck ausgeübt.
(LSG Niedersachsen-Bremen, Az: L 8 SO 47/21 B ER)
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