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Verhinderung der Pflegeperson / 3.3 Verwandte/Verschwägerte bis zum 2. Grad/Im Haushalt lebende Pflegeperson

Yvonne Ehrmann
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Übernimmt die Verhinderungspflege eine Pflegeperson, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, wird die Verhinderungspflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt.

Verwandte/Verschwägerte bis zum 2. Grad sind:

  • Eltern,
  • Kinder (einschließlich der für ehelich erklärten und angenommenen Kinder),
  • Großeltern,
  • Enkelkinder,
  • Geschwister,
  • Stiefeltern,
  • Stiefkinder,
  • Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten/Lebenspartners),
  • Schwiegereltern,
  • Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter),
  • Schwiegerenkel (Ehegatten/Lebenspartner der Enkelkinder),
  • Großeltern des Ehegatten/Lebenspartners,
  • Stiefgroßeltern und
  • Schwager/Schwägerin.

Die Aufwendungen werden grundsätzlich auf den Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades beschränkt. Aufgrund des 8-wöchigen Anspruchs auf Verhinderungspflege ist der 2-fache Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades zugrunde zu legen – eine Begrenzung auf einen Tageshöchstsatz erfolgt jedoch nicht.[1].

Weitere nachgewiesene, höhere Aufwendung wie z. B. Verdienstausfall oder Fahrkosten können bis zum Höchstbetrag von 3.539 EUR übernommen werden. Die Fahrkosten werden bei Benutzung eines privaten Pkw mit 0,20 EUR je Kilometer berechnet.[2]

 
Praxis-Beispiel

Verhinderungspflege von Verwandten/Verschwägerten bis zum 2. Grad

Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 3) nimmt vom 23.7. bis 10.8.2026 Verhinderungspflege in Anspruch. Die Verhinderungspflege übernimmt die im Nachbarort wohnende Tochter. Sie macht Kosten i. H. v. 445 EUR, Verdienstausfall i. H. v. insgesamt 1.130 EUR sowie Fahrkosten für täglich 15 km einfache Fahrt geltend.

 
Anspruch auf Verhinderungspflege
23.7.–10.8.2026 = 19 Kalendertage < 56 Kalendertage
   
Kostenübernahme im Rahmen der Verhinderungspflege  
2-fac...

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