Leitsatz

Dem Ehemann war durch Beschluss des AG untersagt worden, die von der Ehefrau bewohnte Wohnung zu betreten, sich ihr bis auf eine Entfernung von 100 m zu nähern und Verbindung zu ihr aufzunehmen. Gegen diese Anordnung hatte er unstreitig verstoßen, so dass gem. § 890 Abs. 1 ZPO auf Antrag der Ehefrau gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde, das zuvor angedroht worden war.

Der Ehemann legte Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ein, die nicht erfolgreich war.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für nicht begründet und vertrat die Auffassung, das AG habe zu Recht ein Ordnungsgeld festgesetzt, nachdem der Ehemann gegen die Unterlassungsanordnung verstoßen habe. Er könne sich nicht darauf berufen, den Beschluss, durch den das Ordnungsgeld angedroht worden war, wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht verstanden zu haben.

Zwar setze die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO Verschulden voraus (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 890 Rz. 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 890 Rz. 21 ff.). Dabei bedürfe es nicht zwingend vorsätzlichen Verhaltens, vielmehr genüge Fahrlässigkeit. Verschulden liege nur vor, wenn der Schuldner die Androhung kannte oder schuldhaft nicht kannte. Es könne dahinstehen, ob der Ehemann, wie von ihm behauptet, die Androhung mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht verstanden, somit nicht gekannt habe. Es liege jedenfalls eine schuldhafte Nichtkenntnis voraus.

Gem. § 184 GVG sei die Gerichtssprache deutsch. Eine Übersetzung von Amts wegen sei auch dann nicht beizufügen, wenn der Betroffene die deutsche Sprache nicht verstehe. Unzureichende Sprachkenntnisse würden nicht von jeglicher Sorgfaltspflicht in der Wahrung eigener Rechte entheben. Es sei anzunehmen, dass eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei sich nicht zureichend um die Verfolgung ihrer Interessen kümmere, wenn sie den Inhalt eines gerichtlichen Beschlusses jedenfalls insoweit nicht erfasst habe, als es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könne, das eine sie belastende Verfügung enthalte und sich gleichwohl nicht rasch Gewissheit über den genauen Inhalt verschaffe. Davon sei vorliegend auszugehen. Der Ehemann hätte sich unverzüglich darum bemühen müssen, Kenntnis vom genauen Inhalt des Schriftstücks zu erhalten.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 09.01.2006, 10 WF 315/05

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