Zwischen (Name, Adresse Auftraggeber) nachstehend Auftraggeber

und

(Name Adresse Kanzlei, ggf. vertreten durch Name Sachbearbeiter) nachstehend Auftragnehmer

wird in der nachfolgend näher bezeichneten Rechtsangelegenheit

(Bezeichnung der Angelegenheit)

folgende Vergütung abweichend von der gesetzlich vorgeschriebenen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vereinbart:

Der Auftragnehmer erhält für die gerichtliche Vertretung eine Vergütung auf Basis von Stundensätzen für anwaltliche Dienstleistung. Die erfassten Zeiten werden jeweils auf volle 5 Minuten (bei Nichtverbrauchern auch 10 Minuten, 15 Minuten…) aufgerundet. Der vereinbarte Stundensatz beträgt 200,00 EUR (in Worten: zweihundert Euro) (250,00 EUR oder mehr) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

[Fußnote 1]

Die vereinbarte Vergütung umfasst folgende Tätigkeiten:

  • Alle anwaltlichen Tätigkeiten des Auftragnehmers, sowohl Tätigkeiten des unterzeichneten Sachbearbeiters als auch durch einen anderen Partner oder angestellten Anwalt.
  • Alle anwaltlichen Tätigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem oben näher bezeichneten Mandat ergeben:

    • Besprechungen mit dem Auftraggeber, Gegner oder Dritten,
    • Telefonate,
    • Wahrnehmung von Gerichtsterminen und Ortsterminen einschließlich Reise- und Wartezeiten,
    • Bearbeiten sämtlicher Korrespondenz,
    • Aktenstudium,
    • Erstellen von Schriftsätzen, Gutachten oder anderen Schreiben,
    • Besprechungen mit anderen Mitarbeitern der Kanzlei.

Zeitliche Begrenzung

Der Zeitaufwand des Mandats wird von den Vertragsparteien auf 100 Stunden

(50 Stunden…) geschätzt. Daher wird eine Kappungsgrenze von zunächst 110 Stunden (55 Stunden...) vereinbart, die maximal abgerechnet werden können. Danach ist die Vergütung erneut zu verhandeln.

Bezüglich der Auslagen, Sach- und Reisekosten wird folgendes abweichend vom RVG vereinbart:

Auslagen, Sach- und Reisekosten werden gesondert berechnet, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Auftragnehmers.

[Fußnote 2]

Auslagen

  • Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Herstellung von Ablichtungen für jede Seite unabhängig davon, ob sie für die Handakte des Rechtsanwalts oder für andere dem Verfahren dienende Zwecke benötigt werden, 0,50 EUR (1,00 EUR…) und für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien (z.B. auf CD, optischem Speichermedium, Übersendung per E- Mail o. Ä.) 3,50 EUR (4,50 EUR…) zu zahlen.
  • Für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG zahlt der Auftraggeber einen pauschalen Betrag in Höhe von 40,00 EUR (50,00 EUR…).
  • Der Auftraggeber zahlt für Recherchen und Abfragen in Datenbanken auch bei Inanspruchnahme Dritter die tatsächlichen Kosten. Sind die tatsächlichen Kosten nicht ermittelbar, verpflichtet sich der Auftraggeber, für jede angefangene Seite im Format DIN A 4 und maximal 2.000 Zeichen pro Seite einen Betrag in Höhe von 3,00 EUR (5,00 EUR…) zu erstatten.

Fahrtkosten

Anstelle des gesetzlichen Fahrtkostenersatzes für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs gem. Nr. 7003 VV RVG zahlt der Auftraggeber, für jeden gefahrenen Kilometer einen Betrag in Höhe von 1,00 EUR (2,00 EUR…).

Gebühren/Kosten für Parken, Taxi, öffentliche Verkehrsmittel und Ähnliches werden mit den tatsächlich angefallenen Kosten zusätzlich erstattet.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Bahnkosten auf der Basis der 1. Klasse, Flugkosten auf der Basis der Businessclass, Hotelübernachtungen in der 4 Sterne Kategorie zu übernehmen.

Abwesenheitsgelder

  • Anstelle der gesetzlichen Pauschalen für das Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise gem. Nr. 7005 VV RVG verpflichtet sich der Auftraggeber, einen Betrag in Höhe von 40,00 EUR (60,00 EUR…) für jede angefangene Stunde der Abwesenheit von der Kanzlei, jedoch nicht mehr als 200,00 EUR (270,00 EUR …) pro Tag zu zahlen. Bei Auslandsreisen erhöhen sich diese Beträge für jede Stunde der Abwesenheit um 50%.
  • Anstelle der gesetzlichen Pauschalen für das Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise verpflichtet sich der Auftraggeber, pro Tag einen Pauschalsatz in Höhe von 100,00 EUR (200,00 EUR …) zu zahlen, bei Auslandsreisen einen Betrag von 150,00 EUR (300,00 EUR …).

Alternativ

Alternative

Auslagen, Sach- und Reisekosten

Auslagen, Sach- und Reisekosten werden je nach Anfall nach dem RVG abgerechnet.

Keine volle Kostenerstattung

Der Auftraggeber wurde darauf hingewiesen, dass die oben vereinbarte Vergütung von der gesetzlichen Vergütung abweicht.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass diese Vergütung weder von der Staatskasse, dem Gegner, von Dritten oder seiner Rechtsschutzversicherung erstattet wird, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigt.

Ebenso ist dem Auftraggeber bekannt, dass er den über der gesetzlichen Mindestvergütung liegenden Vergütungsanteil selbst tragen muss.

Für den Fall der Unwirksamkeit der vorstehenden V...

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