Zwischen (Name, Adresse Auftraggeber) nachstehend Auftraggeber

und

(Name Adresse Kanzlei, ggfls. vertreten durch Name Sachbearbeiter) nachstehend Auftragnehmer

wird folgende Vergütung abweichend von der gesetzlich vorgeschriebenen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vereinbart:

In der Angelegenheit

(Bezeichnung der Angelegenheit)

erhält der Auftragnehmer für die gerichtliche Vertretung jeweils einen 25%igen (50%igen oder mehr…) Aufschlag auf alle anfallenden Gebühren (bei Satz- und Rahmengebühren ausgehend von der jeweiligen Mittelgebühr) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

[Fußnote 1]

Alternativ

Alternative 1

erhält der Auftragnehmer für die gerichtliche Vertretung jeweils einen 25%igen (50%igen oder mehr…) Aufschlag auf alle anfallenden Gebühren (bei Satz- und Rahmengebühren ausgehend von der jeweiligen Höchstgebühr) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer

Alternativ

Alternative 2

Eine Anrechnung von außergerichtlich angefallenen Gebühren in der gleichen Angelegenheit auf

die gerichtlichen Gebühren erfolgt nicht.

Auslagen, Sach- und Reisekosten:

Auslagen, Sach- und Reisekosten werden gesondert berechnet, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Rechtsanwalts.

[Fußnote 2]

Außerdem wird folgendes abweichend vom RVG vereinbart:

Auslagen

  • Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Herstellung von Ablichtungen für jede Seite unabhängig davon, ob sie für die Handakte des Rechtsanwalts oder für andere dem Verfahren dienende Zwecke benötigt werden, 0,50 EUR (1,00 EUR…) und für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien (z.B. auf CD, optischem Speichermedium, Übersendung per E- Mail o. Ä.) 3,50 EUR (4,50 EUR…) zu zahlen.
  • Für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG zahlt der Auftraggeber einen pauschalen Betrag in Höhe von 40,00 EUR (50,00 EUR…).
  • Der Auftraggeber zahlt für Recherchen und Abfragen in Datenbanken auch bei Inanspruchnahme Dritter die tatsächlichen Kosten. Sind die tatsächlichen Kosten nicht ermittelbar, verpflichtet sich der Auftraggeber, für jede angefangene Seite im Format DIN A 4 und maximal 2.000 Zeichen pro Seite einen Betrag in Höhe von 3,00 EUR (5,00 EUR…) zu erstatten.

Fahrtkosten

Anstelle des gesetzlichen Fahrtkostenersatzes für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs gem. Nr. 7003 VV RVG zahlt der Auftraggeber, für jeden gefahrenen Kilometer einen Betrag in Höhe von 1,00 EUR (2,00 EUR…).

Kosten für Parken, Taxi, öffentliche Verkehrsmittel und Ähnliches werden mit den tatsächlich angefallenen Kosten zusätzlich erstattet.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Bahnkosten auf der Basis der 1. Klasse, Flugkosten auf der Basis der Businessclass, Hotelübernachtungen in der 4 Sterne Kategorie zu übernehmen.

Abwesenheitsgelder

  • Anstelle der gesetzlichen Pauschalen für das Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise gem. Nr. 7005 VV RVG verpflichtet sich der Auftraggeber, einen Betrag in Höhe von 40,00 EUR (60,00 EUR…) für jede angefangene Stunde der Abwesenheit von der Kanzlei, jedoch nicht mehr als 200,00 EUR (270,00 EUR …) pro Tag zu zahlen. Bei Auslandsreisen erhöhen sich diese Beträge für jede Stunde der Abwesenheit um 50%.
  • Anstelle der gesetzlichen Pauschalen für das Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise verpflichtet sich der Auftraggeber, pro Tag einen Pauschalsatz in Höhe von 100,00 EUR (200,00 EUR…) zu zahlen, bei Auslandsreisen einen Betrag von 150,00 EUR (300,00 EUR…).

Alternativ

Alternative:

Auslagen, Sach- und Reisekosten

Auslagen, Sach- und Reisekosten werden nach dem RVG je nach Anfall berechnet

Keine volle Kostenerstattung

Der Auftraggeber wurde darauf hingewiesen, dass die oben vereinbarte Vergütung von der gesetzlichen Vergütung abweicht.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass diese Vergütung weder von der Staatskasse, dem Gegner, von Dritten oder seiner Rechtsschutzversicherung erstattet wird, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigt.

Ebenso ist dem Auftraggeber bekannt, dass er den über der gesetzlichen Mindestvergütung liegenden Vergütungsanteil selbst tragen muss.

Für den Fall der Unwirksamkeit der vorstehenden Vereinbarung sollen die gesetzlichen Gebühren gelten.

Vorschussrechnung, Endabrechnung, Zahlungen Dritter

[Fußnote 3]

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber einen Vorschuss in Höhe von … zuzüglich der gesetzlichen MwSt. in Rechnung.

Nach Beendigung des Auftrags erfolgt eine Endabrechnung seitens des Auftraggebers.

Zahlungen Dritter (Gegner, Rechtsschutzversicherung, sonstige) werden auf die vom Auftraggeber zu zahlende Vergütung angerechnet. Ein Überschuss wird in der Endabrechnung berücksichtigt und dem Auftraggeber erstattet.

[Fußnote 4]

Ort, Datum Ort, Datum
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Auftraggeber
[Fußnote 1] Zu beachten ist bei der Bestimmung der Gebührenhöhe die Angemessenheitsklausel des § 3a...

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