Kurzbeschreibung

Vergütungsvereinbarung für ein Erfolgshonorar gem. 4a RVG.

Das regelt der Vertrag

Ausgangssituation

Seit 1. Juli 2008 gilt § 3a RVG sowohl für erfolgsunabhängige Vergütungen gemäß § 4 RVG als auch für ein Erfolgshonorar gemäß § 4a RVG.

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG gilt für alle Vergütungsvereinbarungen die Textform (§ 126b BGB), d.h. es müssen lesbare Erklärungen, in der die Vertragsparteien als Erklärende genannt sind, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Danach gilt als dauerhafter Datenträger jedes Medium, das es ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Dazu gehören z.B. Telefax, E-Mail, Kopien von Originalen, Briefe ohne Unterschrift sowie auch SMS oder Whatsapp o.Ä. Bei Gebührenvereinbarungen bei Beratung, Gutachtentätigkeit und Mediation ist der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG gehalten, auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken.

Wird die Vereinbarung nach § 312b BGB ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (E-Mail, Fax) abgeschlossen, ist § 312d BGB zu beachten. Danach steht dem Mandanten als Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, so dass er entsprechend belehrt werden muss. Nach der Rechtsprechung kann ein gezieltes und systematisches Einsetzen von Fernkommunikationsmitteln zum regelmäßigen Abschluss von Anwaltsverträgen und eine Ausrichtung der Kanzlei auf die Mandatsgewinnung unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ausreichen (BGH, Urteil v. 19.11.2020, IX ZR 133/19). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn z.B. die Homepage des Rechtsanwalts dazu angelegt ist, fast ausschließlich Honorarverträge per E-Mail oder auf elektronischem Weg abzuschließen und dafür z. B. Vertragsformulare zum Download bereitgestellt werden. Nach der Rechtsprechung kommt es auf den Einzelfall an, wie der Rechtsanwalt am Markt auftritt und Honorarverträge abschließt. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich aber, im Zweifel den Mandanten bei Vertragsabschluss entsprechend zu belehren.

Die aussagekräftige Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung und die deutliche Absetzung von sonstigen Vereinbarungen sollen dem Schutz des Auftraggebers dienen. Statt Vergütungsvereinbarung ist auch eine vergleichbare Bezeichnung möglich, wie z.B. Honorarvereinbarung. Zulässig ist es auch, die Regelung über die Vergütungsvereinbarung gemeinsam mit der Auftragserteilung zu treffen.

Hinweis

Durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3415) wurde mit Wirkung zum 1.10.2021 § 4a RVG neu gefasst. Neben Regelungen für reine Inkassotätigkeiten wurde die Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars erweitert. Bislang durfte ein Erfolgshonorar nur ausnahmsweise vereinbart werden, wenn die Mandantschaft aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von einer Rechtsdurchsetzung abgesehen hätte.

Nun sind für Rechtsanwälte Vereinbarungen über ein Erfolgshonorar in zwei Konstellationen möglich:

  1. Ein Erfolgshonorar kann bei außergerichtlichen oder gerichtlichen Mandaten vereinbart werden, wenn die pfändbare Geldforderung bis zu 2.000 EUR betrifft (§ 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVG).
  2. Unabhängig vom Gegenstandswert kann nach wie vor ein Erfolgshonorar vereinbart werden, wenn ansonsten die Mandantschaft von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Entgegen der früheren Regelung kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten jetzt nicht mehr an (§ 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVG).

Nach § 4a Abs. 2 RVG ist ein Verzicht bzw. eine Reduzierung der gesetzlichen Vergütung im Fall des Misserfolgs nur möglich, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Bei der Bemessung des Zuschlages gelten die bisher angewandten Grundsätze zu § 4a Abs. 1 Satz 2 a.F. RVG. So muss der Zuschlag umso größer sein, je weiter im Misserfolgsfall die gesetzliche Mindestvergütung unterschritten werden soll. Weiter muss der Zuschlag umso größer sein, je geringer die Erfolgsaussichten sind. Zu den Höchstgrenzen bleibt die Entwicklung der Rechtsprechung und der Praxis abzuwarten.

Der Gesetzgeber geht in seiner Begründung davon aus, dass eine Vielzahl der Anwaltschaft von diesen Neuregelungen keinen Gebrauch machen wird.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Vergütungsvereinbarung

Zwischen (Name, Adresse Auftraggeber) nachstehend Au...

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