(1) Die Angestellten, die im Monat Februar 2003 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, das am 2. Januar 2003 bereits bestanden hat, erhalten im Monat März 2003 eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt 7,5 % der Vergütung (§ 26 BAT) einschließlich der allgemeinen Zulage, höchstens jedoch 185 EUR. Bei der Bemessung der Einmalzahlung ist die Vergütung des Monats Dezember 2002 zu Grunde zu legen. Hat der Angestellte im Monat Dezember 2002 keinen Anspruch oder nur für Teile des Monats Anspruch auf Vergütung gehabt, ist die Vergütung zu Grunde zu legen, die er erhalten hätte, wenn er für den ge-samten Monat Dezember 2002 Anspruch auf Vergütung gehabt hätte.

(2) Die Angestellten, die im Monat November 2004 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, das im gesamten Monat November 2004 zu demselben Arbeitgeber besteht, erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in Höhe von 50 EUR.

(3) Für den Höchstsatz der Einmalzahlung nach Absatz 1 und für die Einmalzahlung nach Absatz 2 gilt § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT entsprechend. Für die Einmalzahlung nach Absatz 2 sind die Verhältnisse am 1. November 2004 maßgebend.

(4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berück-sichtigen.

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