Informationen über diesen Tarifvertrag

Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT - Bund/TdL

Datum: 31. Januar 2003

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Angestellten im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) fallen.

§ 2 Fortgeltung des Vergütungstarifvertrages Nr. 34

Der Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 30. Juni 2000 gilt für die Angestellten der Vergütungsgruppen

  1. X bis IV a und Kr. I bis Kr. XI für die Monate November und Dezember 2002,
  2. III bis I und Kr. XII und Kr. XIII für die Monate November 2002 bis März 2003.

§ 3 Einmalzahlungen

(1) Die Angestellten, die im Monat Februar 2003 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, das am 2. Januar 2003 bereits bestanden hat, erhalten im Monat März 2003 eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt 7,5 % der Vergütung (§ 26 BAT) einschließlich der allgemeinen Zulage, höchstens jedoch 185 EUR. Bei der Bemessung der Einmalzahlung ist die Vergütung des Monats Dezember 2002 zu Grunde zu legen. Hat der Angestellte im Monat Dezember 2002 keinen Anspruch oder nur für Teile des Monats Anspruch auf Vergütung gehabt, ist die Vergütung zu Grunde zu legen, die er erhalten hätte, wenn er für den ge-samten Monat Dezember 2002 Anspruch auf Vergütung gehabt hätte.

(2) Die Angestellten, die im Monat November 2004 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, das im gesamten Monat November 2004 zu demselben Arbeitgeber besteht, erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in Höhe von 50 EUR.

(3) Für den Höchstsatz der Einmalzahlung nach Absatz 1 und für die Einmalzahlung nach Absatz 2 gilt § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT entsprechend. Für die Einmalzahlung nach Absatz 2 sind die Verhältnisse am 1. November 2004 maßgebend.

(4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berück-sichtigen.

§ 4 Grundvergütungen, Gesamtvergütungen

(1) Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I § 26 Abs. 3 sind festgelegt für die Zeit

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 für die Angestellten der Vergütungs-gruppen X bis IV a bzw. vom 1. April bis 31. Dezember 2003 für die Angestellten der Vergütungsgruppen III bis I in der

Anlage 1 a,

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der

Anlage 1 b,

c) ab 1. Mai 2004 in der

Anlage 1 c.

(2) Die Gesamtvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VIa/b, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 30 BAT), ergeben sich für die Zeit

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 aus der

Anlage 2 a,

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 aus der

Anlage 2 b,

c) ab 1. Mai 2004 aus der

Anlage 2 c.

(3) Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. XIII (§ 26 Abs. 3 BAT) sind festgelegt für die Zeit

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 für die Angestellten der Vergütungs-gruppen Kr. I bis Kr. XI bzw. vom 1. April bis 31. Dezember 2003 für die An-gestellten der Vergütungsgruppen Kr. XII und Kr. XIII in der

Anlage 3 a,

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der

Anlage 3 b,

c) ab 1. Mai 2004 in der

Anlage 3 c.

(4) Die Gesamtvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. III, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 30 BAT), ergeben sich für die Zeit

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 aus der

Anlage 4 a,

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 aus der

Anlage 4 b,

c) ab 1. Mai 2004 aus der

Anlage 4 c.

§ 5 Ortszuschlag

(1) Die Beträge des Ortszuschlages (§ 26 Abs. 3 BAT) sind festgelegt für die Zeit

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis IV a und Kr. I bis Kr. XI bzw. vom 1. April bis 31. Dezember 2003 für die Angestellten der Vergütungsgruppen III bis I und Kr. XII und Kr. XIII in der

Anlage 5 a,

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der

Anlage 5 b,

c) ab 1. Mai 2004 in der

Anlage 5 c.

(2) Der Ortszuschlag erhöht sich für Angestellte

mit Vergütung nach den Vergütungsgruppen für das erste zu berücksichtigende Kind um für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um
X, IX b und Kr.I 5,11 EUR 25,56 EUR
IX a und Kr.II 5,11 EUR 20,45 EUR
VIII 5,11 EUR 15,34 EUR.

Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abweichend von § 66 EStG bzw. § 6 BKGG bemessen wird; für die Anwendung des Unterabsatzes 1 sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen.

Erhält der Angestellte Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe und wird dadurch der Erhöhungsbetrag geringer oder fällt er weg, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der jeweiligen Summe aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag, der allgemeinen Zulage, gegebenenfalls dem Erhöhungsbetrag und einer Vergütungsgruppenzulage sowie den entsprechenden Bezügen, die am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Ortszuschlages zusätzlich gezahlt.

§ 6 Stundenvergütungen

Die Stundenvergütungen (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT) betragen:

a) Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 für die Angestellten der Vergütungsgrup-pen X bis IV a und Kr. I bis Kr. XI bzw. vom 1. April bis ...

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