Vergütung-TV für Bodenverkehrsdienstleistungen, Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen, Brandenburg, 06.02.2023 (AVE-Anfang: 01.03.2023)
Nummer: 183009200005
Klassifizierung: Vergütung-TV
Fachbereich: Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen
Tarifgebiet: Brandenburg
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 06. Februar 2023
Vorgänger: 183009200004
AVE
AVE Anfang 01. März 2023
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer B11 vom 04. Oktober 2023
Bemerkung
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg
Vom 12. September 2023
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Brandenburg
der Vergütungstarifvertrag für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 6. Februar 2023 einschließlich der Anlagen 1, 2 und 3
- kündbar mit einer Frist von vier Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2024 -
abgeschlossen zwischen dem Allgemeinen Verband der Wirtschaft für Berlin und Brandenburg e. V., Am Schillertheater 2, 10625 Berlin, und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Landesbezirk Berlin-Brandenburg, Köpenicker Straße 30, 10179 Berlin,
mit Wirkung vom 1. März 2023 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für den Bereich des Landes Brandenburg für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
Es gelten die Regelungen zum Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für Bodenverkehrsdienstleistungen ("MTV BVD") an Flughäfen in Berlin und Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung.
Der Geltungsbereich des MTV BVD in der Fassung vom 25. Februar 2013 lautet:
räumlich: für die Länder Berlin und Brandenburg; nach Schließung des Flughafens Tegel und Verlagerung aller Unternehmen oder Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes im sachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags nach Brandenburg, für das Land Brandenburg;
sachlich:
a) für alle Unternehmen und Betriebe, die Bodenverkehrsdienstleistungen gemäß Anlage 1 zu § 2 Nummer 4 Ziffer 1 bis 5, 6.2, 7 bis 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) in der Fassung vom 17. Mai 2011 an den Verkehrsflughäfen im Sinne des § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Nummer 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs einzeln oder gebündelt erbringen. Soweit in einem Unternehmen nur einzelne Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes die vorgenannten Bodenverkehrsdienstleistungen erbringen, gilt der Tarifvertrag nur für diese Betriebe.
b) Für Gesellschaften des Konzerns bzw. der Unternehmensgruppe der in Buchstabe a genannten Unternehmen, soweit diese Gesellschaften wesentlich, d. h. zu mindestens 15 % (maßgebend ist der jährliche Umsatz), Dienstleistungen für diese Unternehmen erbringen. Wenn eine Gesellschaft Dienstleistungen im Sinne der §§ 29 ff. des Manteltarifvertrags (Arbeitnehmerüberlassung) erbringt, wird sie Gesellschaften, die nicht zum Konzern gehören und auch derartige Dienstleistungen anbieten, hinsichtlich der Tarifbindung gleichgestellt;
persönlich: für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Unternehmen und Betriebe. Ausgenommen sind Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten, sowie Beschäftigte, deren regelmäßiges Monatsentgelt mehr als 10 % über dem regelmäßigen Monatsentgelt der höchsten Entgeltgruppe des jeweils geltenden Vergütungstarifvertrages liegt.
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind im Anhang abgedruckt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Von der Allgemeinverbindlicherklärung wird § 9 Absatz 2 ausgenommen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg
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