Das sieht das LG nicht anders! § 9a Abs. 2 WEG sei nicht anwendbar. Es handele sich nicht um sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte oder solche Rechte, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erforderten. Die Prozessführungsbefugnis der K ergebe sich aber auch nicht aus dem Beschluss. Nach dem Beschlussinhalt gehe es nur um die Geltendmachung eigener (angeblicher) Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht aber der Wohnungseigentümer. Darüber hinaus teile die Kammer die AG-Ansicht, ein Vergemeinschaftungsbeschluss habe mit Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes seine Wirkung verloren. Die in § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG a. F. vorgesehene sogenannte gekorene Ausübungsbefugnis sei mit der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes ersatzlos entfallen. Auf Beschlüsse, mit denen die Wohnungseigentümer Rechte vergemeinschaftet und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Ausübung nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG alter Fassung zugewiesen hätten, könnten keine weiteren Maßnahmen gestützt werden.

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