Leitsatz

Verfolgung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Verwalter bedarf stets einer Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Normenkette

§ 21 WEG; §§ 670, 683 BGB

 

Kommentar

Auch derjenige Eigentümer, der einen Schaden am Gemeinschaftseigentum im Wege der Notgeschäftsführung auf seine Kosten beseitigt hat, kann nicht ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich einen Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter mit der Begründung geltend machen, dieser habe es versäumt, den Schaden rechtzeitig der Gebäudeversicherung der Gemeinschaft zu melden. Sollte ein entsprechender Beschluss über die Geltendmachung eines gemeinschaftlichen Anspruchs gegen den Verwalter nicht zustande kommen, muss der einzelne Eigentümer zunächst gegen die sich weigernden Wohnungseigentümer gem. § 21 Abs. 4 WEG vorgehen, um deren Zustimmung zur Geltendmachung gemeinschaftlicher Ansprüche zu erlangen (hier: gegen den Verwalter wegen Obliegenheitsverletzung und nicht möglicher Deckung von Hochwasserschäden seitens der bestehenden Elementarversicherung).

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2004, 16 Wx 228/04OLG Köln v. 17.12.2004, 16 Wx 228/04, NZM 8/2005, 307

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