Leitsatz

Das erstinstanzliche Gericht hatte den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien durchgeführt und als Ehezeit die Zeit vom 1.12.1994 bis zum 30.11.2005 zugrunde gelegt.

Die Anrechnung der Anwartschaften bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und die Rentenanwartschaften des Ehemannes hat es als volldynamisch behandelt. Die Anrechte aus der jeweiligen Zusatzversorgung hat es als nur im Leistungsstadium dynamisch angesehen und nach Tabelle 1 der BarwertVO i.d.F. vom 26.5.2003 i.V.m. Anm. 2 umgerechnet in Rentenanrechte. Erstinstanzlich wurde ein Ausgleichsbetrag i.H.v. insgesamt 477,73 EUR ermittelt und dieser Betrag mit Rücksicht auf den Höchstbetrag gem. § 1587b Abs. 5 BGB auf 321,84 EUR herabgesetzt. Der Ausgleich wurde durch Quasisplitting gem. § 1587b Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 VAHRG in vollem Umfang zu Lasten der Ärzteversorgung vorgenommen. Den weitergehenden Ausgleich hat das erstinstanzliche Gericht dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten.

Gegen diesen Beschluss hat die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (Beteiligte zu 2) Beschwerde eingelegt und gerügt, dass das erstinstanzliche Gericht die beim Ausgleich gem. § 1 Abs. 3 VAHRG gebotene Quotierung im Verhältnis der bei den beteiligten Versorgungsträgern begründeten Anrechte unterlassen habe.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, das AG habe in zutreffender Weise die Frage der Dynamik beurteilt. Die Beteiligte zu 2) rüge jedoch zu Recht, dass die gem. § 1 Abs. 3 VAHRG gebotene Quotierung fehle. Die Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehemannes bei der Ärzteversorgung und der Zusatzversorgung seien, weil sich beide gegen öffentlich-rechtliche Versorgungsträger richteten und die Voraussetzungen der Realteilung nicht vorlagen, gem. § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen. Im Rahmen dieser Ausgleichsform sei bei mehreren beteiligten Versorgungsträgern eine Aufteilung des Höchstbetrages nach dem Wertverhältnis der Anrechte vorzunehmen. Dies sei schon deshalb geboten, um eine übermäßige Belastung eines Versorgungsträgers - hier der Beteiligten zu 2) zu vermeiden. Dies gelte unabhängig davon, dass der auf den Höchstbetrag begrenzte Ausgleichsbetrag zugunsten der Ehefrau nicht verändert und demzufolge ihre wirtschaftlichen Interessen nicht berührt würden.

Eine zutreffende Quotierung setze allerdings voraus, dass das Wertverhältnis der Anrechte korrekt bestimmt, mithin der Wert jedes einzelnen Anrechts richtig ermittelt werde. Eine Überprüfung der Wertermittlung des AG habe zu deutlich abweichenden Beträgen geführt.

Die vom AG gewählte Form der Umrechnung mit Hilfe der BarwertVO entspreche dem Gesetz. Der Umrechnungsmodus mit Hilfe von Umrechnungsfaktoren setze jedoch voraus, dass der Verordnungsgeber wirksame Tabelle zur Verfügung stelle. Dies sei nicht der Fall. Die Umrechnungstabellen seien auch in ihrer neuesten Fassung inhaltlich verfassungswidrig. Sie seien auch als Übergangsrecht nicht mehr anwendbar. Die Vorschrift des § 1587a Abs. 3, 4 laufe deshalb leer.

Die Tabellen der BarwertVO i.d.F. vom 3.5.2006 seien unanwendbar. Dies sei Folge ihrer materiellen Verfassungswidrigkeit.

Die Lücke als Folge der Unanwendbarkeit der BarwertVO sei bis auf weiteres auf andere Weise zu schließen. Das OLG wendet in seiner Entscheidung die von Bergner entwickelten Dynamisierungstabellen (NJW 2006, 1558, und NJW 2006, Beilage zu Heft 25) an, um so ein individuelles Gutachten zur Feststellung des zu bilanzierenden Wertes jeder einzelnen Versorgung zu vermeiden. Die hieraus resultierenden Abweichungen zur Bewertung der Versorgungen mit der BarwertVO sind gravierend. In dem vom OLG zu entscheidenden Fall waren als leistungsdynamisch zu bewertende Zusatzversorgungen beider Parteien zu bilanzieren.

 

Hinweis

Angesichts der erheblichen Bewertungsunterschiede der Versorgung dürfte für jeden Praktiker die Entscheidung des OLG Oldenburg von Belang sein. Ob man im konkreten Fall die Bewertung der Versorgungen nach der BarwertVO oder nach den Tabellen von Bergner vornimmt, hängt vom Bilanzierungsergebnis der nach der BarwertVO bzw. nach den Tabellen von Bergner zu bewertenden Versorgung ab.

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 28.07.2006, 11 UF 61/06

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