Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war der festzusetzende Verfahrenswert für vor dem 1. September 2009 gemäß § 2 VAÜG ausgesetzte und nach dem 1. September 2009 wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren.

Gegen den erstinstanzlichen Beschluss zum Verfahrenswert war Beschwerde eingelegt worden, die zur Abänderung des Beschlusses des AG führte.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG stellte fest, dass sich die Festsetzung des Verfahrenswertes unter Berücksichtigung des Art. 111 Abs. 4 FGG-RG nach den Vorschriften des FamGKG richte (vgl. Türck-Brocker, Die Verfahrenswerte in Versorgungsausgleichssachen).

Gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG sei der Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren auf 2.250,00 EUR festzusetzen.

Nach dieser Vorschrift sei in Versorgungsausgleichssachen der Verfahrenswert für jedes Anrecht mit 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten zu bewerten. Das zusammengerechnete Nettoeinkommen der Ehegatten in einem Quartal betrage 7.500,00 EUR. In dem Beschluss vom 5.7.2010 habe das Gericht insgesamt über drei Anrechte entschieden, so dass sich rechnerisch ein Verfahrenswert i.H.v. 2.250,00 EUR ergebe.

Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 FamGKG für die Festsetzung eines niedrigeren Wertes lägen nicht vor. Eine Billigkeitskorrektur komme nur dann in Betracht, wenn der Wert zu Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache in keinem vertretbaren Verhältnis stehe. Hierfür sei nicht ausreichend, dass gemäß § 18 VersAusglG von dem Ausgleich einzelner Rechte abgesehen werden könne. Der Umfang der rechtlichen Prüfung und damit die Schwierigkeit der Sache dürfte in diesen Fällen sogar regelmäßig höher liegen als bei den auszugleichenden Anrechten. Weitere Umstände, die ein ausnahmsweises Abweichen vom Regelverfahrenswert erforderlich machten, seien nicht ersichtlich.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 30.08.2010, 10 WF 156/10

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