Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenswert für Versorgungsausgleichsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Festsetzung des Verfahrenswertes von vor dem 1.9.2009 gem. § 2 VAÜG ausgesetzten und nach dem 1.9.2009 wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahrens richtet sich nach dem FamGKG.

2. Die bloße Anwendung des § 18 VersAusglG in der Entscheidung über den Versorgungsausgleich rechtfertigt nicht gem. § 50 Abs. 3 FamGKG die Abweichung von Regelverfahrenswert.

 

Normenkette

FGG-RG Art. 111 Abs. 4; FamGKG § 50 FamGKG; VersAusglG § 18

 

Verfahrensgang

AG Eutin (Beschluss vom 15.07.2010; Aktenzeichen 43 F 73/07 VA)

 

Tenor

Der Beschluss des AG - Familiengericht - Eutin vom 15.7.2010 wird hinsichtlich der Ziff. 4. (Festsetzung des Verfahrenswertes) abgeändert.

Der Verfahrenswert wird auf 2.250 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die nach § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für das abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren ist begründet.

Der Senat ist hierbei der Auffassung, dass sich die Festsetzung des Verfahrenswertes unter Berücksichtigung des Art. 111 Abs. 4 FGG - RG nach den Vorschriften des FamGKG richtet (vgl. Türck-Brocker, Die Verfahrenswerte in Versorgungsausgleichssachen, in Haushalts- und Ehewohnungssachen sowie in Güterrechtssachen in FPR 2010, S. 308 ff.).

Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist hier der Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren auf 2.250 EUR festzusetzen.

Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist in Versorgungsausgleichssachen der Verfahrenswert für jedes Anrecht mit 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten zu bewerten. Das zusammengerechnete Nettoeinkommen der Ehegatten in einem Quartal beträgt hier 7.500 EUR. In dem Beschluss vom 5.7.2010 hat das Gericht insgesamt über drei Anrechte entschieden, so dass sich rechnerisch ein Verfahrenswert i.H.v. 2.250 EUR ergibt.

Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 FamGKG, nach dem der in den Abs. 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls niedriger festgesetzt werden kann, wenn der Regelwert nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG unbillig ist, liegt hier nicht vor. Eine Billigkeitskorrektur kommt nur in Betracht, wenn der Wert zu Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache in keinem vertretbaren Verhältnis steht (vgl. Borth, FamRZ 2009, S. 562, 566). Hier für ist nicht ausreichend, dass gem. § 18 Versorgungsausgleichsgesetz von dem Ausgleich einzelner Rechte abgesehen werden kann. Denn der Umfang der rechtlichen Prüfung und damit die Schwierigkeit der Sache dürfte in diesen Fällen sogar regelmäßig höher liegen als bei den auszugleichenden Anrechten. Weitere Umstände, die ein ausnahmsweises Abweichen vom Regelverfahrenswert erforderlich machen, sind nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass bereits einmal Gebühren entstanden sind, beeinflusst nicht die Festsetzung des Verfahrenswertes. Unter Umständen sind die bereits erhaltenen Gebühren anzurechnen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2389311

AGS 2010, 505

NJW-Spezial 2010, 635

RVGreport 2011, 34

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