Leitsatz

Das OLG Düsseldorf hat sich in dieser Entscheidung mit dem Verfahrenswert einer Volljährigenadoption auseinandergesetzt.

Der Stiefvater wollte seinen volljährigen Stiefsohn als Kind nach den Regeln der Minderjährigenadoption gemäß § 1772 Abs. 1 BGB annehmen. Stiefvater und Stiefsohn hatten unter Mitwirkung der Kindesmutter sowie mit Zustimmung des leiblichen Vaters des Anzunehmenden einen entsprechenden Antrag notariell beurkunden lassen.

Das FamG hat den Verfahrenswert in Übereinstimmung mit den Angaben in der notariellen Urkunde auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat die Beschwerde der Beteiligten gegen den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

In seiner Begründung wies es zunächst darauf hin, dass das FamGKG für Adoptionssachen keine spezielle Regelung enthalte. Aufgrund dessen sei § 42 FamGKG (Auffangwert) aus dem Abschnitt der allgemeinen Wertvorschriften anzuwenden. Für nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten, zu denen auch Adoptionsverfahren gehörten, ordne § 42 FamGKG an, dass der Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen zu bestimmen sei, falls in den Fällen der Abs. 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte beständen, sei von einem Wert von 3.000,00 EUR auszugehen (§ 42 Abs. 3 FamGKG).

Das AG habe sich bei seiner Entscheidung an den Angaben der notariellen Urkunde orientiert, was nicht zu beanstanden sei. Die Beteiligten hätten zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Einzelheiten mitgeteilt, es bestehe daher keine Veranlassung, einen geringeren Wert als erstinstanzlich geschehen anzusetzen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2010, II-8 WF 205/09

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