Leitsatz

Die versagte Beiordnung eines Rechtsanwalts in Familienverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist häufig Gegenstand von Beschwerdeverfahren. So war es auch hier. Der Kindesmutter war für die von ihr beantragte einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch abgelehnt worden.

 

Sachverhalt

Die beteiligten Eltern hatten bereits im Jahre 2007 eine umfangreiche und detaillierte Vereinbarung zum Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern getroffen und diese Umgangsregelung seither - wenn auch bisweilen mit Meinungsverschiedenheiten - praktiziert.

Fünf Jahre später beantragte die Kindesmutter den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht. Ihr Antrag betraf nur ein Wochenende.

Die von ihr beantragte Verfahrenskostenhilfe wurde bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch abgelehnt.

Die hiergegen von der Kindesmutter eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG bejahte zunächst die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Es komme nicht darauf an, ob in der Hauptsache ein Rechtsmittel zulässig sei. Allein die Verweigerung der Beiordnung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten beschwere die Antragstellerin. Der allgemein geltende Grundsatz, dass das Prozess-/Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht an eine höhere Instanz gelangen könne als das zugehörige Hauptsacheverfahren, gelte in vorliegendem Fall nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht (BGH vom 18.5.2011e, MDR 2011, 805).

In der Sache selbst hielt das OLG das Rechtsmittel für unbegründet.

Nach § 78 Abs. 2 FamFG sei eine Vertretung durch Rechtsanwälte in den Familienverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht grundsätzlich vorgeschrieben, sondern nur bei Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage geboten. Dies sei unter Heranziehung der objektiven und subjektiven Merkmale des Falles zu prüfen. Kriterium hierbei sei auch, ob ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (BGH vom 23.6.2010, FamRZ 2010, 1427).

Im vorliegenden Fall ergäben sich weder aus objektiver, noch aus subjektiver Sicht ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Beiordnung eines Rechtsanwalts gebieten würde. Vielmehr hätte ein Beteiligter, der selbst die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung aufbringen müsse, in diesem Verfahren vernünftigerweise von der Beauftragung eines Rechtsanwalts abgesehen.

Eine konkrete und detaillierte Umgangsregelung habe vorgelegen, die von den Eltern über mehrere Jahre praktiziert worden sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb nun erneut Schwierigkeiten aufgetreten seien, die sich nicht anhand der bereits getroffenen Umgangsvereinbarung lösen ließen. Es handele sich jedenfalls um Fragen, die keiner besonderen rechtlichen Beratung bedürften und vielmehr anhand der vorliegenden Vereinbarung abgeklärt werden könnten.

Da es im vorliegenden Fall lediglich um Meinungsverschiedenheiten der näheren Ausgestaltung eines bereits geregelten Umgangsrechts gehe, weise dieses gerichtliche Umgangsverfahren keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder gar in rechtlicher Hinsicht auf, die über das übliche Maß hinausgingen und damit die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung zur Folge hätten (vgl. OLG Celle FamRZ 2011, 1970 zu einem vergleichbar gelagerten Fall).

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 04.04.2012, 4 WF 24/12

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