Leitsatz

Ist ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen eine gegen die einzelnen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner gerichteten Klage beauftragt worden und hat das Amtsgericht diese Klage rechtskräftig auf Kosten des Klägers abgewiesen, kann die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr nicht mehr durch die spätere Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in Wegfall geraten.

 

Fakten:

Ein Wohnungseigentümer hatte die übrigen Wohnungseigentümer jeweils als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen eines Glätteunfalls vor deren Anwesen in Anspruch genommen. Nach Beendigung des Verfahrens hatte der von den übrigen Wohnungseigentümern beauftragte Rechtsanwalt die Mehrvertretungsgebühr des § 13 Abs. 1 RVG in Ansatz gebracht - und dies zu Recht. Zunächst ist zwar festzustellen, dass einem Rechtsanwalt, der von einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Rechtsdurchsetzung bzw. Verteidigung von Rechten bzw. Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt wird, seit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Entscheidung des BGH vom 2. Juni 2005 eine Mehrvertretungsgebühr nicht mehr zusteht. Ist der Rechtsanwalt dagegen vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Verteidigung gegen eine gegen die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner gerichtete Klage beauftragt worden und hat das Amtsgericht rechtskräftig die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen, kann die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr nicht mehr durch die spätere Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in Wegfall geraten.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 04.03.2008, VI ZB 15/06

Fazit:

Die Entscheidung stellt konsequenterweise auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts ab.

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