Wesentlicher Grundsatz des zivilprozessualen Verfahrens ist, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die maßgebliche Bestimmung des § 91 Abs. 1 ZPO bringt dabei zum Ausdruck, dass neben den Gerichtskosten insbesondere die dem Gegner erwachsenen notwendigen Kosten zu erstatten sind.

 
Praxis-Beispiel

Entfernung einer Parabolantenne

Wohnungseigentümer W hat an der Außenwand seines Sondereigentums eigenmächtig eine Parabolantenne angebracht. Die Wohnungseigentümer beschließen, dass W die Antenne zu entfernen hat. Sollte W seiner Verpflichtung nicht freiwillig nachkommen, ist der Anspruch gerichtlich durch die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, der seinerseits wiederum berechtigt ist, zur sinnvollen Rechtsverfolgung einen Rechtsanwalt zu beauftragen, geltend zu machen. Im Prozess, in dem sowohl die Gemeinschaft als auch W anwaltlich vertreten sind, unterliegt W und wird zur Entfernung der Parabolantenne verurteilt.

W hat sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese umfassen die Gerichtskosten sowie die Kosten seines und des gegnerischen Rechtsanwalts.

Macht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer geltend und verliert sie den Prozess, ist sie verpflichtet, dem Wohnungseigentümer seine Kosten zu ersetzen. Da dieser aber Mitglied der Gemeinschaft ist, hat er im Innenverhältnis den nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel auf ihn entfallenden Anteil zu tragen. Eine Freistellung des obsiegenden Wohnungseigentümers kommt nicht in Betracht.[2] Wenn die Eigentümergemeinschaft etwa eine Hausgeldklage gegen einen Wohnungseigentümer verliert, muss dieser sich im Innenverhältnis also durchaus an den der Gemeinschaft entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten beteiligen.

Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer aber auch beschließen, dass obsiegende Kläger von einer anteiligen Kostentragungsverpflichtung auszunehmen sind.

Häufig vereinbart der Verwalter mit der Gemeinschaft im Verwaltervertrag ein Sonderhonorar zum Ausgleich des ihm entstehenden Mehraufwands im Fall gerichtlicher Auseinandersetzungen. Derartige Kosten sind im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens lediglich dann zu berücksichtigen, wenn über Bestand und Höhe kein Streit besteht.

Im Fall einer Klagerücknahme hat grundsätzlich der klagende Wohnungseigentümer oder die klagende Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 
Praxis-Beispiel

"Vorratsanfechtung"

Nach dem Verwaltervertrag ist der Verwalter verpflichtet, die jeweiligen Niederschriften über die in den Eigentümerversammlungen gefassten Beschlüsse spätestens innerhalb von 3 Wochen nach der jeweiligen Versammlung zu übersenden. Der Verwalter kommt dieser Pflicht nicht nach. Auch bis zum Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist liegt die Niederschrift noch nicht vor. Einer der Wohnungseigentümer erhebt vorsorglich Anfechtungsklage gegen die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse. Nach Vorliegen der Niederschrift nimmt er die Klage zurück.

Obwohl der Verwalter seinen Pflichten nach dem Verwaltervertrag nicht nachgekommen ist, sind dem Wohnungseigentümer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und nicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[3] Grund: Der klagende Wohnungseigentümer hat vor Erhebung der Anfechtungsklage die Möglichkeit, Einsicht in die vom Verwalter zu führende Beschluss-Sammlung zu nehmen. Bekanntlich ist der Verwalter verpflichtet, Beschlüsse unverzüglich nach Verkündung in die Beschluss-Sammlung einzutragen, sodass ausreichende Informationsmöglichkeiten über die gefassten Beschlüsse bestehen.

 
Wichtig

Begrenzung des Kostenrisikos bei Anfechtungsklagen

Nach der Bestimmung des § 44 Abs. 4 WEG sind die Kosten einer Nebenintervention nur dann zu erstatten, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.

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