Rz. 127

Grundsätzlich sieht das VAE-Gesellschaftsgesetz eine Buchführungspflicht und Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung) durch den Geschäftsführer vor. Eine Publizierung des Jahresabschlusses oder Eintragung im Handelsregister erfolgt nicht.

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