Leitsatz

Vereinbarte Veräußerungszustimmung aller Eigentümer bei Eigentumswechsel

 

Normenkette

§ 12 WEG; §§ 873, 878 BGB

 

Kommentar

Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf, steht die Zustimmungsbefugnis dem jeweiligen Wohnungseigentümer zu. Bei einem Eigentumswechsel vor Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt wird die vom Rechtsvorgänger des jeweiligen anderen Wohnungseigentümers erteilte Zustimmung wirkungslos.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 19.01.2005, 4 W 14/05OLG Celle v. 19.1.2005, 4 W 14/05, NZM 7/2005, 260

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