Leitsatz

Die Parteien hatten im April 1990 geheiratet und lebten seit April 2000 voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe war ein im Jahr 1995 geborenes gemeinsames Kind hervorgegangen. Auf den im Mai 2004 zugestellten Antrag der Ehefrau hat das FamG durch Verbundurteil vom 18.12.2007 die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt und die Antragstellerin verurteilt, an den Antragsgegner Zugewinnausgleich zu zahlen. Über die Folgesache Hausrat hatten die Parteien am 21.11.2005 einen Vergleich geschlossen.

Die Eheleute haben sich im Übrigen wechselseitig vor dem AG in Wege der Stufenanträge auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. Beide Parteien griffen die erstinstanzliche Entscheidung zum Zugewinn mit der Berufung an.

Ihre Rechtsmittel hatten insoweit Erfolg, als Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils (zum Zugewinn) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Durchführung der Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen wurde.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, die Entscheidung über den bezifferten Zahlungsanspruch des Antragsgegners sei jedenfalls ein Teilurteil, weil sie über den durch Stufenklagen der Parteien insgesamt rechtshängig gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich nur teilweise befinde.

Für Verbundsachen gälten die besonderen Vorschriften der §§ 623 ff. ZPO. Danach dürfe im Verbund von Scheidungs- und Folgesachen die Entscheidung grundsätzlich nur einheitlich durch Urteil ergehen, wenn dem Scheidungsantrag stattzugeben und dabei gleichzeitig über Folgesachen zu entscheiden sei. Teilurteile hinsichtlich der Ehescheidung oder einzelne Verbundsachen seien aufgrund dieser gesetzlichen Vorgabe der Einheitlichkeit der Entscheidung im Allgemeinen ausgeschlossen, solange der Verbund bestehe. Einzelne Teile dürfen deshalb regelmäßig erst nach Auflösung des Scheidungsverbundes getrennt voneinander entschieden werden. Nur in wenigen Ausnahmefällen bedürfe es keiner Auflösung des Verbundes, um eine Teilentscheidung zu fällen. Einen solchen Ausnahmefall bildeten Stufenverfahren, in denen ohne Auflösung des Verbundes vorab über die Auskunftsstufe zu entscheiden sei.

Dies gelte auch, soweit im Rahmen einer Stufenklage Auskunft oder auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung begehrt werde. Auch insoweit sei ein Teilurteil möglich. § 623 Abs. 1 ZPO verlange lediglich, dass über die letzte Stufe der Folgesache, d.h. regelmäßig über die Leistungsstufe, gleichzeitig mit der Scheidung entschieden werde (OLG Brandenburg in FamRZ 2004, 384 ff.).

Das erstinstanzliche Gericht habe unzutreffend ein (verdecktes) Teilurteil über die Ehescheidung bzw. den Versorgungsausgleich erlassen. Hinsichtlich der Folgesache Zugewinnausgleich seien noch nicht sämtliche Anträge der Parteien beschieden bzw. einer anderweitigen prozessualen Erledigung zugeführt.

Die durch die Antragstellerin im Wege der Stufenklage geltend gemachten Anträge auf Auskunftserteilung, Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt und Zahlung eines sich nach Auskunftserteilung noch ergebenden Zugewinnausgleichsbetrages habe das AG noch nicht beschieden. Seine Entscheidung über die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich stelle sich daher als unzulässiges Teilurteil dar. Dies führe gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Ziff. 7 ZPO grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges.

 

Link zur Entscheidung

Thüringer OLG, Urteil vom 26.02.2009, 1 UF 7/08

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