Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbund von Ehescheidung und Folgesachen

 

Leitsatz (amtlich)

§ 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO verlangt, dass über die letzte Stufe der Folgesache, regelmäßig die Leistungsstufe, gleichzeitig mit der Scheidung entschieden wird.

Werden Anträge betreffend den Zugewinnausgleich nicht vollständig beschieden, so stellt die Verbundentscheidung ein unzulässiges (unechtes) Teilurteil dar.

§ 629a Abs. 3 ZPO ermöglicht die vorzeitige (Teil-)Rechtskraft einzelner Teile der Verbundentscheidung.

 

Normenkette

ZPO §§ 254, 301, 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 3, § 623 Abs. 1 S. 1, § 629 Abs. 1, § 629a Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Gotha (Urteil vom 18.12.2007; Aktenzeichen 19 F 254/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Antragsgegners vom 8.1.2008 und der Antragstellerin vom 21.1.2008 wird Ziff. 3 des Urteils des AG - FamG - Gotha vom 18.12.2007 (AZ. 19 F 254/04), der Antragstellerin und dem Antragsgegner zugestellt am 20.12.2007, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Durchführung der Verhandlung und Entscheidung an das AG - FamG - Gotha zurückverwiesen.

II. Das AG hat auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 72.874,69 EUR (Berufung der Antragstellerin: 17.439,87 EUR; Berufung des Antragsgegners 55.434,82 EUR).

IV. Dem Antragsgegner wird für die Berufungsinstanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.

 

Gründe

I. Die Parteien haben am 7.4.1990 geheiratet. Die Parteien leben seit April 2003 voneinander getrennt. Aus der Ehe der Parteien ist das Kind N., geboren am 28.6.1995, hervorgegangen. Auf den am 27.5.2004 zugestellten Antrag der Antragstellerin hat das AG - FamG - Gotha durch Verbundurteil vom 18.12.2007 die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich gem. § 2 VAÜG ausgesetzt und die Antragstellerin verurteilt, an den Antragsgegner einen Zugewinnausgleich i.H.v. 17439,87 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Die Parteien haben in der Folgesache Hausrat am 21.11.2005 einen Vergleich geschlossen. Die Antragstellerin hat sich verpflichtet, an den Antragsgegner die auf dem Spitzboden befindliche Modelleisenbahnanlage mit samt allen Zubehörteilen, einen roten Orientteppich sowie einen in dem Bad, 1. Obergeschoss installierten Deckenstrahler herauszugeben. Mit dem Vergleich sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Hausratsverfahren abgeschlossen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Vergleichsprotokoll vom 21.11.2005 Bezug genommen (Bl. 37-38d.A.).

Die Parteien haben sich wechselseitig vor dem AG im Wege der Stufenanträge auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen (Antrag des Antragsgegners vom 10.6.2004 [Bl. 1d UA GÜ] und Antrag der Antragstellerin vom 13.7.2004 [Bl. 3d UA GÜ]).

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Gebäude- und Freifläche, eingetragen im Grundbuch des AG G., Grundbuch von F., Flur 1, Flurstücke 303/3 und 310/1, Fläche 128 m2 und 220 m2. Sie hat dieses im Rahmen eines Überlassungsvertrages vom 5.12.2000 (Urkundenrolle-Nr.: 663/20000 des Notars ... von ihrer Tante erhalten.

Die Antragstellerin hat ihrer Tante E. W. als Veräußerin ein lebenslängliches entgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt, das aus dem Recht zur ausschließlichen Benutzung sämtlicher Räume des auf den Flurstücken 303/3 und 310/1 derzeit aufstehenden Wohnhauses (Altbau) mit dem Inhalt, dass die Erschiene zu 1) berechtigt ist, diese Räume unter Ausschluss des jeweiligen Eigentümers auf ihre Lebensdauer als Wohnung zu benutzen, besteht. Die Kosten für Strom, Gas, Heizung, Wasser, Abwasser und Müllentsorgung trägt die Berechtigte, ebenfalls die Kosten für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen. Der Jahreswert des Rechtes wird mit 960 DM angegeben.

Das AG hat mit Beschluss vom 21.11.2005 Beweis erhoben über den Verkehrswert des Grundstücks R. straße 6 in F. zum Stichtag des 27.5.2004 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und zum Sachverständigen Dr. ... bestellt.

Der Sachverständige hat am 5.5.2006 das von ihm erstellte Gutachten zu den Gerichtsakten gereicht, das den Verkehrswert der Grundbesitzung mit 134.000 EUR angegeben hat, hiervon entfallen 4.000 EUR auf den Altbau und 1.300 EUR auf den Neubau. Ausweislich der Berechnung wurde der Wert des Wohnrechtes mit 9.000 EUR berücksichtigt (S. 21d G).

Der Sachverständige hat sich in seiner Stellungnahme vom 11.7.2007 mit den Einwendungen der Parteien zu dem Sachverständigengutachten auseinandergesetzt. Er hat ausgeführt, wenn man die nachhaltig erzielbare Nettomiete, wie bei reinen Mietobjekten üblich, zum Ausgangspunkt der Wertermittlung mache, weiche das Resultat deutlich von der Berechnung in seinem Gutachten ab. Nach Abzug der jährlichen Instandhaltungskosten und Berücksichtigung der Lebenserwartung und 4 % Liegenschaftszins errechne sich ein Wert des Wohnungsrechts i.H.v. 20.000 EUR (Bl. 132-135d UA Güterrecht). Wegen der weiteren Einzelheiten zum Bodenwert, Sachwert - Einheitswert und den Normalherstellungskosten Neubau wird auf die Stellungnahme des Sachverständige...

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