Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Unternehmensberücksichtigung im Zugewinn bei Unterhaltsberechnung aus Betriebseinnahmen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob bei Selbständigen die Unternehmensbewertung zu entfallen hat, wenn nicht die Herannahme der Einnahmen aus dem Betrieb für die Unterhaltsberechnung vereinbart ist.

 

Normenkette

BGB §§ 1373, 1378 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Varel (Urteil vom 08.06.2005; Aktenzeichen 2 F 30/99 S)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.02.2008; Aktenzeichen XII ZR 45/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 8.6.2005 verkündete Verbundurteil des AG - FamG - Varel unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert und der Tenor insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin einen Zugewinn i.H.v. 15.298,98 EUR nebst 5 % Zinsen auf 13.378,08 EUR für die Zeit vom 13.6.2001 bis zum 6.10.2005 und nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 7.10.2005 auf 15.298,98 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird das Zugewinnausgleichsbegehren zurückgewiesen.

Hinsichtlich der im ersten Rechtszug entstandenen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Antragstellerin zu 93 % und dem Antragsgegner zu 7 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 3.000 EUR abwenden, sofern nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Antragstellerin darf die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 EUR abwenden, sofern nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien, deren am 16.6.1998 geschlossene Ehe durch insoweit rechtskräftiges Verbundurteil vom 8.6.2005 geschieden wurde, streiten im Berufungsrechtszug noch über den von der Antragstellerin geltend gemachten Zugewinnausgleich.

Unterstreitig verfügte der Antragsgegner im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (9.7.1999) über folgendes aktives Endvermögen:

Grundbesitz B.-Straße: 150.000 DM

Wert des Grundstücksanteils einer tierärztlichen Praxis: 73.343 DM

Forderung des Antragsgegners gegen die Antragstellerin: 6.000 DM

Bausparvertrag bei der D.: 18.046,58 DM

Aktien: 1.171,73 DM

Pferd "T.": 3.500 DM

Bauwagen: 3.000 DM

Motorrad "Schwalbe": 400 DM

Traktor "Deutz": 3.500 DM

258.961,31 DM

(= 132.404,82 EUR)

Streit besteht darüber, ob der Anteil des Antragsgegners an einer tierärztlichen Praxis einschließlich Good will, den das AG - FamG - Varel im Anschluss an ein hiermit in Bezug genommenes gerichtliches Gutachten des Sachverständigen F. vom 21.6.2002 mit 166.750 DM angenommen hat, der hälftige Forderungsbestand der (früheren) Gemeinschaftspraxis Dr. B./Dr. M. i.H.v. 36.302,02 DM, der zum Stichtag im Eigentum des Antragsgegners stehende Pkw P. mit einem Wert von 12.011,50 DM und der hälftige Anteil des Antragsgegners am Rücklagenkonto der Gemeinschaftspraxis i.H.v. 25.000 DM in das aktive Endvermögen des Antragsgegners einzustellen ist.

Unstreitig sind auf Seiten des Antragsgegners im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags Verbindlichkeiten wie folgt in die Bilanz einzustellen:

Darlehen bei der O.: 35.106,25 DM

Hausbelastung: 120.000 DM

Girokontenbelastungen: 42.824,19 DM

Darlehensschuld ggü. dem Vater: 20.000 DM

anteilige Darlehenslast der Praxis: 32.500 DM

Summe: 250.430,44 DM (= 128.043,05 EUR)

Hinsichtlich der Antragstellerin ist ein aktives Endvermögen wie folgt unstreitig:

Grundbesitz B.-Straße: 150.000 DM

Lebensversicherung: 4.764,48 DM

Summe: 154.764,48 DM (= 79.129,82 EUR)

Streitig ist, von welchem Wert bezüglich eines von der Antragstellerin im Jahr 1998 erworbenen Pkw A. sowie bezüglich ihres zum Stichtag vorhandenen Schmucks auszugehen ist.

Verbindlichkeiten sind auf Seiten der Antragstellerin wie folgt unstreitig:

Hausbelastungen: 120.000 DM

Schulden ggü. dem Antragsgegner: 6.000 DM

Summe: 126.000 DM (= 64.422,78 EUR).

Darüber hinaus streiten die Parteien über ihr jeweiliges Anfangsvermögen.

Während die Antragstellerin ihr eigenes Anfangsvermögen mit indexiert 13.212,95 DM (= 6.755,67 EUR) (Bausparvertrag) und das des Antragsgegners mit einem Wert von 5.112,92 EUR (Schenkung von 10.000 DM von seinem Vater) in die Bilanz einstellt, beruft sich der Antragsgegner auf ein weiteres eigenes Anfangsvermögen i.H.v. indexiert 10.466,91 DM (Pkw C.).

Streitig ist schließlich, in welchem Umfang der Antragsgegner mit Forderungen gegen eine Zugewinnausgleichsforderung aufrechnen kann.

Unstreitig steht dem Antragsgegner insoweit eine Gegenforderung i.H.v. 6.000 DM (= 3.067,75 EUR) zu.

Feststeht, dass der Antragsgegner von der Antragstellerin auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt, zuletzt i.H.v. 500 EUR monatlich, in Anspruch genommen wird.

Das AG - FamG - Varel hat durch das vorgenannte Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsgegner unter Abweisung des weit...

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