Leitsatz

Der Scheinvater nahm die Kindesmutter auf Auskunftserteilung darüber in Anspruch, wer der biologische Vater und tatsächliche Erzeuger der aus der Ehe hervorgegangenen Tochter sei, hilfsweise anzugeben, mit welchen Männern sie während der gesetzlichen Empfängniszeit im Jahre 1959 verkehrt habe.

Erstinstanzlich wurden seine Anträge zurückgewiesen.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, die sich als nicht begründet erwies.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, das FamG habe im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Antragsteller der streitgegenständliche Auskunftsanspruch nicht zustehe.

Als Anspruchsgrundlage komme unter den gegebenen Umständen nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung allein § 826 BGB i.V.m. § 242 BGB in Betracht (BGH FamRZ 2008, 1751; FamRZ 1990, 367; FamRZ 1981, 531; OLG Oldenburg FamRZ 1994, 651; OLG Bamberg; FamRZ 2004, 562; s.a. Staudinger/Oechsler, BGB (2009), § 826, Rzn. 441 ff.).

Die Voraussetzungen hierfür seien nur dann erfüllt, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller beispielsweise nicht nur über etwaige Zweifel an seiner Vaterschaft im unklaren gelassen, sondern ihn mit falschen Angaben in seiner Annahme, der Vater des Kindes zu sein, bestärkt und ihn auf diese sogar zum Eingehen der Ehe veranlasst hätte (BGH FamRZ 1990, 367; FamRZ 1981, 531).

Ob diese Voraussetzungen hier vorlägen, könne jedoch letztendlich dahin stehen, da selbst dann, wenn das Verhalten der Antragsgegnerin als sittenwidrige Schädigung zu werten wäre, dies nicht den hier allein in Rede stehenden Auskunftsanspruch zur Folge hätte.

Der rechtliche Vater eines Kindes habe keinen allgemeinen Anspruch auf Kenntnis des biologischen Vaters. Erforderlich sei vielmehr, dass er mit dieser Kenntnis rechtlich geschützte Interessen verfolgen wolle. Dies ergebe sich bereits daraus, dass insoweit stets eine Interessenabwägung vorzunehmen sei, da auch die Kindesmutter nicht uneingeschränkt zur Auskunft verpflichtet sei, sondern durchaus beachtliche, sich auch aus ihrem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht ergebende Gründe haben könne, derartige Informationen nicht preisgeben zu wollen (BGH FamRZ 1982, 159).

Außerdem sei zu berücksichtigen, dass Ansprüche aus § 826 BGB auf Schadensersatz gerichtet seien. In Bezug auf einen hieraus abgeleiteten Auskunftsanspruch bedeute dies, dass die begehrte Auskunft zumindest im Grundsatz geeignet sein müsse, die wirtschaftliche Situation des Geschädigten zu verbessern. Unter den gegebenen Umständen erscheine ein Regress gegen den biologischen Vater ausgeschlossen, nachdem der Antragsteller mit seiner Vaterschaftsanfechtungsklage erfolglos geblieben sei und sein diesbezüglich gestellter Antrag rechtskräftig abgewiesen worden sei.

Dies habe zur Folge, dass er weiterhin als der rechtliche Vater des Kindes gelte und von dem Erzeuger für den an das Kind geleisteten Unterhalt grundsätzlich keinen Ersatz verlangen könne (BGH FamRZ 1981, 764; s. auch FamRZ 1993, 696; MünchKomm/BGB/Wellenhofer-Klein, 4. Aufl. § 1599 Rz. 37). Da ein möglicher Regressanspruch gegen den biologischen Vater aus Rechtsgründen praktisch ausscheide, sei ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Kenntnis seiner Person nicht ersichtlich, der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehe nicht.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 09.09.2010, 6 UF 59/10

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