Leitsatz (amtlich)

1. Zu Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bei Unterhaltszahlungen für ein scheineheliches Kind.

2. Die Auskunftsverpflichtung der Mutter über den über den als biologischen Vater in Betracht kommenden Mann besteht nur, wenn der Scheinvater sie zur Durchsetzung des Unterhaltsregresses zwingend benötigt. Bei anderweitigen Motiven des Vaters ist das Grundrecht der Mutter aus Art. 2 GG vorrangig. Dies gilt auch dann, wenn vermeintliche Interessen des Kindes geltend gemacht werden.

 

Verfahrensgang

AG C. (Aktenzeichen 54 F 106/11)

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die 1975 geschlossene Ehe der Parteien wurde 2006 geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder D und C hervorgegangen.

Am ... 1995 wurde in der Ehe das Kind M geboren. Auf Antrag des Antragstellers wurde mit am ... 2011 verkündeten Beschluss des AG C. rechtskräftig festgestellt, dass der Antragsteller nicht der Vater dieses Kindes ist. Die biologische Nichtvaterschaft des Antragstellers zu diesem Kind ist im Übrigen zwischen den Beteiligten nicht (mehr) streitig.

Der Antragsteller hat Schriftsatz vom ... 2011 die Antragsgegnerin erfolglos aufgefordert, den leiblichen Vater mit vollen Personendaten zu benennen.

Der Antragsteller hat behauptet, erst in 2008 von Umständen erfahren zu haben, die gegen seine Vaterschaft für den Sohn M. sprechen. Die Antragsgegnerin habe durch falsche Angaben bei der Geburt des Kindes seine Eintragung als Vater in die Geburtsurkunde veranlasst. Er meint, die Auskunftsverpflichtung der Antragsgegnerin über den vermeintlichen Vater des Kindes M., jedenfalls über die Identität der Geschlechtspartner während der Empfängniszeit dieses Kindes ergebe sich aus § 242 BGB.

Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Auskunft zu erteilen, mit welchem Manne sie in der gesetzlichen Empfängniszeit für das am ... 1995 geborene Kind M. in der Zeit vom ... 1994 bis ... 1994 geschlechtlich verkehrt hat.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat behauptet, nicht zu wissen, wer der leibliche Vater von M. sei. Zum Zeitpunkt der Empfängnis von M. hätten sich die Beteiligten bereits voneinander entfremdet und andere, zT. wechselnde Sexualpartner gehabt. Der Antragsteller habe Kenntnis davon gehabt, dass er nicht Vater des Kindes sein könnte.

Mit dem am ... 2012 erlassenen Beschluss hat das AG C. den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das AG im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Auskunftserteilung stehe dem Antragsteller nicht zu und sich dabei im Einzelnen mit der Rechtslage und insbesondere auch mit der Entscheidung BGH FamRZ 2012, 200 ff. befasst; auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er in Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens den Auskunftsantrag weiter verfolgt. Insbesondere vertritt der Antragsteller die Auffassung, sein Auskunftsanspruch leite sich aus § 1353 BGB bzw. § 242 BGB i.V.m. § 826 BGB her. Es habe eine Offenbarungspflicht für die Antragsgegnerin bestanden, die Nichtvaterschaft des Antragstellers offen zu legen, wogegen sie sowohl noch zu Zeiten ehelichen Zusammenlebens als auch insbesondere im Rahmen der Auseinandersetzungen der Trennungs- und Scheidungsphase verstoßen habe. Daraus sei eine vorsätzliche sittenwidrige Handlung der Antragsgegnerin abzuleiten.

Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Antragsgegnerin zu verpflichten, Auskunft zu erteilen, mit welchem Manne sie in der gesetzlichen Empfängniszeit für das am ... 1995 geborene Kind M. in der Zeit vom ... 1994 bis ... 1994 geschlechtlich verkehrt hat.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, eine Offenbarungspflicht bestehe schon in allgemeiner Hinsicht nicht. Zudem müsse Beachtung finden, dass im Rahmen einer vorzunehmenden Interessenabwägung ihr Interesse an einer Nichtoffenbarung früherer Geschlechtspartner gegenüber den Interessen des Antragstellers überwiege. Im Übrigen nimmt sie Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Senat hat unter dem 11.10.2012 einen Hinweisbeschluss erlassen, auf den Bezug genommen wird (Bl. 105 ff. d.A.). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Beteiligten persönlich angehört.

II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Antragstellers bleibt - insoweit abweichend von den Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 11.10.2012 - in der Sache unbegründet.

Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Auskunft gegen die Antragsgegnerin betreffend der Offenlegung des vermutlichen biologischen Vaters bzw. der Geschlechtspartner innerhalb der Empfängniszeit des Kindes M. zu.

1. Ein unmittelbarer Anspruch aus § 1353 BGB auf Auskunftserteilung scheidet au...

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