Das Wichtigste in Kürze:

1. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Vertretung des Verteidigers in der HV ist zu unterscheiden zwischen Wahlanwalt und Pflichtverteidiger.
2. Der Wahlverteidiger kann sich in der HV in Untervollmacht durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen.
3. Der Wahlverteidiger hat gem. § 139 die Möglichkeit, sich auch durch einen Referendar mit einer Ausbildungszeit von einem Jahr und drei Monaten vertreten zu lassen.
4. Der Pflichtverteidiger kann sich grds. nicht durch einen Unterbevollmächtigten (in der HV) vertreten lassen.
5. Der Pflichtverteidiger kann sich – auch nicht mit Zustimmung des Vorsitzenden – auch nicht durch einen Referendar vertreten lassen.
 

Rdn 3818

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Persönlicher Geltungsbereich des Teils 4 VV RVG, eine Bestandsaufnahme der Rechtsprechung, RVGreport 2011, 85

ders., Anwaltsvergütung für die Tätigkeit als Terminsvertreter im Strafverfahren, RVGreport 2017, 242

Kotz, Eine Lanze für den Underdog – Zur Vergütungslage des bestellten Terminsvertreters in Strafsachen, StraFo 2008, 412

Schnarr, Der bevollmächtigte Pflichtverteidiger und sein Stellvertreter, NStZ 1996, 214

s.a. die Hinw. bei → Pflichtverteidiger, Bestellung in der Hauptverhandlung, Teil P Rdn 2376, bei → Verteidiger, Vertretung des Angeklagten, Teil V Rdn 3808, und bei → Verteidiger, Vollmacht des Verteidigers, Teil V Rdn 3826.

 

Rdn 3819

1. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Vertretung des Verteidigers in der HV ist zu unterscheiden zwischen Wahlanwalt (Teil V Rdn 3820 ff.) und Pflichtverteidiger (Teil V Rdn 3823 ff.).

 

Rdn 3820

2. Der Wahlverteidiger kann sich in der HV in Untervollmacht durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen (BGHSt 59, 284 m. Anm. Barton StRR 2015, 62; StraFo 2006, 454; eingehend Allgayer NStZ 2016, 192 ff.; zur Unterbevollmächtigung allgemein Burhoff, EV, Rn 4994 ff.). Das bietet sich insbesondere bei Terminskollisionen und auswärtigen HV-Terminen, die der Verteidiger nicht unbedingt wahrnehmen möchte, an. Erforderlich ist die Zustimmung des Angeklagten (OLG Hamm JMBl. NW 1980, 83; Dahs, Rn 125), der i.d.R. die Berechtigung zur Erteilung einer Untervollmacht bereits in der Verteidigervollmacht generell erteilt (→ Verteidiger, Vollmacht des Verteidigers, Teil V Rdn 3826; s.a. Burhoff, EV, Rn 4994 ff., 4561 ff.). Die Untervollmacht braucht ebenso wie die Hauptvollmacht nicht unbedingt schriftlich nachgewiesen zu werden (OLG Düsseldorf StraFo 1998, 227; OLG Hamm, a.a.O.; auch OLG Celle DAR 2010, 708 für den Nachweis der Unterbevollmächtigung durch den Verteidiger in der HV des Bußgeldverfahrens).

 

☆ Auch der Rechtsanwalt, der nur für einen Termin als sog. Terminsvertreter tätig ist, rechnet nach h.M. seine gesetzlichen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG und nicht etwa nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ab. Ob er allerdings grds. auch die Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG), die gerichtliche Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr erhält, ist in der obergerichtlichen Rspr. umstritten (zu den gebührenrechtlichen Problemen bei der Beiordnung des sog. Terminsvertreters Burhoff/Volpert/ Burhoff , RVG, Vorbem. 4.1. VV Rn 25 ff. und Nr. 4100 VV Rn 8, jeweils m.zahlr. N. aus der Rspr. sowie Burhoff RVGprofessionell 2010, 153; ders ., RVGreport 2011, 85; Gerold/Schmidt/ Burhoff , VV Teil 4 Abschnitt 1: Gebühren des Verteidigers, Einl. Rn 9 ff.; Kotz StraFo 2008, 412). Zutreffend ist im Hinblick auf die Stellung des Vertreters als Verteidiger mit vollem Verteidigungsauftrag die erste Auffassung.Terminsvertreter tätig ist, rechnet nach h.M. seine gesetzlichen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG und nicht etwa nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ab. Ob er allerdings grds. auch die Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG), die gerichtliche Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr erhält, ist in der obergerichtlichen Rspr. umstritten (zu den gebührenrechtlichen Problemen bei der Beiordnung des sog. Terminsvertreters Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1. VV Rn 25 ff. und Nr. 4100 VV Rn 8, jeweils m.zahlr. N. aus der Rspr. sowie Burhoff RVGprofessionell 2010, 153; ders., RVGreport 2011, 85; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Teil 4 Abschnitt 1: Gebühren des Verteidigers, Einl. Rn 9 ff.; Kotz StraFo 2008, 412). Zutreffend ist im Hinblick auf die Stellung des "Vertreters" als Verteidiger mit vollem Verteidigungsauftrag die erste Auffassung.

 

Rdn 3821

3.a) Der Wahlverteidiger hat gem. § 139 die Möglichkeit, sich auch durch einen Referendar mit einer Ausbildungszeit von einem Jahr und drei Monaten vertreten zu lassen. Dazu bedarf er der Zustimmung des Angeklagten, nicht aber der des Gerichts.

 

☆ Der Verteidiger muss die in Aussicht genommene Vertretung durch einen Referendar sorgfältig prüfen . Er wird sie insbesondere davon abhängig machen, ob der Referendar unabhängig und zu erwarten ist, dass er ggf. gegenüber dem Gericht genügend Stehvermögen aufweist, um sich in der HV durchzusetzen .prüfen. Er wird sie insbesondere davon abhängig machen, ob der Referendar unabhängig und zu erwarten ist, dass er ggf. ...

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