Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Frage der Beiordnung eines Verteidigers bei einer i.S.d. § 140 notwendigen Verteidigung wird i.d.R. bereits im Vorfeld der HV geklärt sein.
2. Für eine ggf. im Stadium der HV noch erforderliche Pflichtverteidigerbestellung gelten dieselben Beiordnungsgründe wie für eine Beiordnung vor der HV.
3. Die Auswahl des Pflichtverteidigers richtet sich nach § 142 Abs. 5 und Abs. 6.
4. Lehnt der Vorsitzende den Beiordnungsantrag ab, kann der Angeklagte hiergegen mit der sofortigen Beschwerde vorgehen. Der Verteidiger hat kein eigenes Beschwerderecht.
5. Wenn der (Wahl-)Verteidiger versucht, – aus Kostengründen – seine Bestellung als Pflichtverteidiger dadurch zu "erzwingen", dass er sein Mandat als Wahlverteidiger erst kurz vor Beginn einer (umfangreichen) HV oder sogar erst in der HV niederlegt, kann dieses Verhalten berufsrechtswidrig sein.
6. Bei der Abrechnung seiner Tätigkeiten sollte der Verteidiger die Möglichkeit, einen Pauschgebührenantrag nach § 51 Abs. 1 RVG stellen zu können, nicht übersehen.
 

Rdn 2377

 

Literaturhinweise:

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