Das Wichtigste in Kürze:
1. | Die Frage der Beiordnung eines Verteidigers bei einer i.S.d. § 140 notwendigen Verteidigung wird i.d.R. bereits im Vorfeld der HV geklärt sein. |
2. | Für eine ggf. im Stadium der HV noch erforderliche Pflichtverteidigerbestellung gelten dieselben Beiordnungsgründe wie für eine Beiordnung vor der HV. |
3. | Die Auswahl des Pflichtverteidigers richtet sich nach § 142 Abs. 5 und Abs. 6. |
4. | Lehnt der Vorsitzende den Beiordnungsantrag ab, kann der Angeklagte hiergegen mit der sofortigen Beschwerde vorgehen. Der Verteidiger hat kein eigenes Beschwerderecht. |
5. | Wenn der (Wahl-)Verteidiger versucht, – aus Kostengründen – seine Bestellung als Pflichtverteidiger dadurch zu "erzwingen", dass er sein Mandat als Wahlverteidiger erst kurz vor Beginn einer (umfangreichen) HV oder sogar erst in der HV niederlegt, kann dieses Verhalten berufsrechtswidrig sein. |
6. | Bei der Abrechnung seiner Tätigkeiten sollte der Verteidiger die Möglichkeit, einen Pauschgebührenantrag nach § 51 Abs. 1 RVG stellen zu können, nicht übersehen. |
Rdn 2377
Literaturhinweise:
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ders., Wehret den Anfängen, oder: Unschönes aus der Praxis zum neuen § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG, RVGreport 2014, 370
ders., Erst Wahlanwalt, dann Pflichtverteidiger: Welche gesetzliche Gebühren bekomme ich?, StraFo 2014, 454
ders., Besonderheiten der Vergütung des Pflichtverteidigers/-beistands im Strafverfahren, RVGreport 2015, 406
ders., Anwaltsvergütung für die Tätigkeiten als Nebenklägervertreter/Opferanwalt, RVGreport 2016, 82
ders., Anwaltsvergütung für die Tätigkeit als Zeugenbeistand im Strafverfahren, RVGreport 2016, 122
ders., Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nrn. 4142, 5116 VV RVG), RVGreport 2016, 282
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ders., Beschränkung der Verteidigung durch das Auftreten eines "Ersatzverteidigers" im strafrechtlichen Großverfahren? Über die weiterreichenden Konsequenzen aus dem Urteil des BGH vom 20.6.2013 (2 StR ...
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